Art. 19 Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld
Art. 19 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, gültig seit 21.08.2003. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 28. Gegenüber der Vorfassung vom 19.12.2001 wurde Abs. 1 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Entfall des Abs. 1 Z 3 ab 1.1.2004 § 28 Abs. 22 Z 5 idF BGBl. I Nr. 71/2003
Art. 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen
- 1.des Art. 1 der Erwerber und
- 2.des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 19.12.2001 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(2) Die Steuerschuld entsteht
- 1.für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;
- 2.für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs;
- 3.im Fall des Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
UStR 2000 zu Art. 19 insgesamt
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4121–4123
119. Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (Art. 19 UStG 1994) Rz 4121–4123
Randzahlen 4105 bis 4110 derzeit frei. Randzahlen 4111 bis 4120: derzeit frei. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (bezüglich der Definition "neues Fahrzeug" siehe Rz 3667 bis Rz 3677) durch natürliche Personen im Nichtunternehmensbereich (siehe Rz 3660) kommt es nicht zur …