UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Art. 12 Vorsteuerabzug

Art. 12 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 91/2019, gültig vom 01.07.2021 bis 31.12.2024. 2 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 25, 47). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2004 wurde Abs. 2 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2025 (BGBl. I Nr. 113/2024). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (2).

Fassung 01.07.2021 – 31.12.2024 idF BGBl. I Nr. 91/2019 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.07.2021 gegenüber der Fassung vom 31.12.2004 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2025 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 30.11.2021 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

Art. 12. (1) Der Unternehmer kann neben den in § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Vorsteuerbeträgen folgende Beträge abziehen:

  • 1.Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen. Das gilt nicht für die sich auf Grund des Abs. 4 ergebende Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb;
  • 2.die gemäß Art. 25 Abs. 5 geschuldeten Beträge für Lieferungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;”

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4056–4063
112. Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben, Dreiecksgeschäften und beim Übergang der Steuerschuld (Art. 12 UStG 1994) Rz 4056–4063

Nach Art. 12 Abs. 4 UStG 1994 gilt die Fiktion des § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 nicht für innergemeinschaftliche Erwerbe. Das bedeutet, dass auch Erwerbe, deren Entgelte nach ertragsteuerlichen Vorschriften überwiegend nicht abzugsfähig sind oder die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder den …

(2) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 3) tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach Art. 6 Abs. 1 und 4 steuerfrei sind oder steuerfrei wären.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2004 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 3) tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach Art. 6 Abs. 1 steuerfrei sind oder steuerfrei wären.

(2) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 3) tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach Art. 6 Abs. 1 und 4 steuerfrei sind oder steuerfrei wären.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4071–4077
112.2. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzuges bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei befreiten Lieferungen an Plattformen oder andere elektronische Schnittstellen Rz 4071–4077

Fahrzeuglieferer iSd Art. 2 UStG 1994 (siehe Rz 3697 bis Rz 3698) gelten in Hinblick auf die Fahrzeuglieferung als Unternehmer. Damit ist auch die grundsätzliche Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben. Dieses Recht wird in Art. 12 Abs. 3 UStG 1994 jedoch mehrfach eingeschränkt. Nur jene Vorsteuern …

(3) Für Fahrzeuglieferer (Art. 2) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

  • 1.Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
  • 2.Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
  • 3.Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4) § 12 Abs. 2 Z 2 gilt nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb.

UStR 2000 zu Art. 12 insgesamt

UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 4056–4077
112.2. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzuges bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei befreiten Lieferungen an Plattformen oder andere elektronische Schnittstellen Rz 4071–4077

Fahrzeuglieferer iSd Art. 2 UStG 1994 (siehe Rz 3697 bis Rz 3698) gelten in Hinblick auf die Fahrzeuglieferung als Unternehmer. Damit ist auch die grundsätzliche Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben. Dieses Recht wird in Art. 12 Abs. 3 UStG 1994 jedoch mehrfach eingeschränkt. Nur jene Vorsteuern …

112. Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben, Dreiecksgeschäften und beim Übergang der Steuerschuld (Art. 12 UStG 1994) Rz 4056–4063

Nach Art. 12 Abs. 4 UStG 1994 gilt die Fiktion des § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 nicht für innergemeinschaftliche Erwerbe. Das bedeutet, dass auch Erwerbe, deren Entgelte nach ertragsteuerlichen Vorschriften überwiegend nicht abzugsfähig sind oder die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder den …

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