§ 40
§ 40 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 699/1991, gültig vom 31.12.1991 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (2).
Anzeigepflicht
§ 40. Wer Vermögen durch eine Umgründung überträgt oder übernimmt und nicht schon nach dem ersten Hauptstück zu einer Meldung verpflichtet ist, hat die Umgründung abweichend von der Frist des § 121 der Bundesabgabenordnung innerhalb der im ersten Hauptstück genannten Frist unter Nachweis der Rechtsgrundlage dem Betriebsfinanzamt oder dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
UmgrStR 2002 zu § 40 insgesamt
UmgrStR 2002: 2 Abschnitte · Rz 1874–1912
8. Ergänzende Vorschriften (2. Hauptstück) Rz 1874–1898
Sollen mehrere Umgründungsschritte, die ganz oder teilweise dasselbe Vermögen betreffen, auf einen Stichtag erfolgen, kann dies mit ertragsteuerlicher Wirkung nur mittels eines in § 39 UmgrStG beschriebenen Umgründungsplanes erfolgen. Es wird damit ertragsteuerlich erreicht, dass die …
8.5. Anzeige- und Evidenzpflicht (§ 43 UmgrStG) Rz 1899–1912
Die Anzeigeverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 UmgrStG betrifft alle jene, die Vermögen im Rahmen des UmgrStG übertragen, wobei auch allfälliges in Zusammenhang mit einer Umgründung nicht begünstigtes Vermögen Übertragenden erfasst sind. Übertragungen außerhalb des UmgrStG sind nicht betroffen. …