UmgrStG Aktuell
Umgründungssteuergesetz · konsolidiert
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§ 38f Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung

§ 38f UmgrStG in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019, gültig seit 30.10.2019. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1996 wurde Abs. 3 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (5).

Fassung 30.10.2019 – offen idF BGBl. I Nr. 103/2019 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.10.2019 gegenüber der Fassung vom 31.12.1996 ↗ Im RIS öffnen UmgrStR 2002, Fassung ab 27.10.2022 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

§ 38f. (1) Erfolgen die spaltungsvertragsmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des § 38e Abs. 1 nicht wertgleich, ist § 6 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Spaltungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; übernehmende Körperschaften treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.

(3) Ist der Anteilsinhaber am Tage des Abschlusses des Spaltungsvertrages an der spaltenden Körperschaft länger als zwei Jahre beteiligt, so ist eine Vermögensübertragung im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft oder der Abspaltung oder ein Anteilstausch von den ⌫ entfallenGebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes befreit.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Ist der Anteilsinhaber am Tage des Abschlusses des Spaltungsvertrages an der spaltenden Körperschaft länger als zwei Jahre beteiligt, so ist eine Vermögensübertragung im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft oder der Abspaltung oder ein Anteilstausch von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes befreit.

(3) Ist der Anteilsinhaber am Tage des Abschlusses des Spaltungsvertrages an der spaltenden Körperschaft länger als zwei Jahre beteiligt, so ist eine Vermögensübertragung im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft oder der Abspaltung oder ein Anteilstausch von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes befreit.

UmgrStR 2002 zu § 38f insgesamt

UmgrStR 2002: 5 Abschnitte · Rz 1644–1873
6. Spaltungen nach dem Spaltungsgesetz (Art. VI UmgrStG) Rz 1644–1657

Im Gegensatz zur Verschmelzung, die grundsätzlich das Zusammenführen von Unternehmen mit Gesamtrechtsnachfolge darstellt, ist die Spaltung eine Form der steuerneutralen Unternehmensteilung mit partieller Gesamtrechtsnachfolge unter grundsätzlicher Gewährung von Anteilen an der/den neuen oder …

7. Steuerspaltungen (Art. VI UmgrStG) Rz 1811–1830

Neben der auf unternehmensrechtlichen Normen basierenden Spaltung nach dem SpaltG stellt die Steuerspaltung eine Rechtsfigur des Abgabenrechts dar. Damit werden Spaltungen ermöglicht, die nicht nach dem SpaltG, sondern nach allgemeinem Gesellschaftsrecht und damit in Einzelrechtsnachfolge und …

7.3.3. Auf- bzw. Liquidationsspaltung mit Einbringungen Rz 1831–1846

Die Liquidationsspaltung mit Einbringung setzt sich aus zwei im Spaltungsvertrag zu beschreibenden Schritten zusammen. Zunächst erfolgen Einbringungen, die innerhalb der Neunmonatsfrist abzuwickeln sind. In der Folge ist ebenfalls in der Neunmonatsfrist die Liquidation der durch die Einbringung zur …

7.5. Behandlung der Anteilsinhaber (§§ 38d und 38e UmgrStG) Rz 1847–1858
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7.6. Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung (§ 38f UmgrStG) Rz 1859–1873
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