§ 35 Behandlung der Anteilsinhaber vor dem Anteilstausch
§ 35 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 699/1991, gültig vom 31.12.1991 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (13).
§ 35. (1) Bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft unterbleibt die Besteuerung hinsichtlich der übertragenen im Spaltungsplan festgelegten Gegenleistung im Sinne des § 32 Abs. 1. Dies gilt auch dann, wenn die spaltende Körperschaft nicht liquidiert wird.
(2) Die Anteilsinhaber haben den Buchwert oder die Anschaffungskosten der Anteile an der liquidierten Körperschaft abzüglich erhaltener liquider Mittel im Sinne des § 32 fortzuführen und den gewährten Anteilen zuzuordnen. Kommen den Anteilsinhabern Anteile an übernehmenden Körperschaften zu, ohne daß die spaltende Körperschaft liquidiert wird, ist für die Bewertung der Anteile an der spaltenden und an den übernehmenden Körperschaften § 20 Abs. 4 Z 3 anzuwenden.
(3) Entsteht eine Beteiligung im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, gilt der gemeine Wert dieser Beteiligung abzüglich erhaltener liquider Mittel als Anschaffungskosten. Entsteht eine internationale Schachtelbeteiligung, ist § 3 Abs. 4 anzuwenden.
(4) Gehören die erworbenen Anteile nicht zum Betriebsvermögen und ergibt sich die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nicht schon nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, ist § 20 Abs. 5 anzuwenden. Im Falle der Liquidation tritt dabei an die Stelle des Einbringungsstichtages der Tag der Eintragung in das Firmenbuch.
UmgrStR 2002 zu § 35 insgesamt
UmgrStR 2002: 13 Abschnitte · Rz 1644–1810
6. Handelsspaltungen (Art. VI UmgrStG) Rz 1644–1657
Im Gegensatz zur Verschmelzung, die grundsätzlich das Zusammenführen von Unternehmen mit Gesamtrechtsnachfolge darstellt, ist die Spaltung eine Form der steuerneutralen Unternehmensteilung mit partieller Gesamtrechtsnachfolge unter grundsätzlicher Gewährung von Anteilen an der/den neuen oder …
6.2. Spaltende Körperschaft (§ 33 UmgrStG) Rz 1658–1666
Spaltungsstichtag ist jener Tag, für den die handelsrechtliche Schlussbilanz, die der Spaltung zu Grunde liegt, erstellt ist. Mit Ablauf des Spaltungsstichtages ist die Vermögensübertragung von der spaltenden auf die übernehmende(n) Gesellschaft(en) steuerlich wirksam (siehe Rz 1659). …
6.2.5. Steuerliche Bewertung Rz 1667–1686
Das auf den Rechtsnachfolger übergehende Vermögen ist in der Übertragungsbilanz mit den steuerlich maßgeblichen Werten darzustellen. Als steuerlich maßgeblicher Wert gilt grundsätzlich der steuerliche Buchwert, der sich auf Grund der bilanzsteuerrechtlichen Vorschriften des EStG 1988 bzw. des KStG …