§ 23 Anwendungsbereich
§ 23 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 699/1991, gültig vom 31.12.1991 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (12).
§ 23. (1) Ein Zusammenschluß im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines Zusammenschlußvertrages (Gesellschaftsvertrages) einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, daß das eingebrachte Vermögen am Zusammenschlußstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt. Der positive Verkehrswert ist im Zweifel durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen.
(2) Zum Vermögen zählen nur Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile im Sinne des § 12 Abs. 2.
(3) Personengesellschaften sind Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.
(4) Auf Zusammenschlüsse sind die §§ 24 bis 26 anzuwenden.
UmgrStR 2002 zu § 23 insgesamt
UmgrStR 2002: 12 Abschnitte · Rz 1286–1508
4. Zusammenschlüsse (Art. IV UmgrStG) Rz 1286–1302
Mangels handelsrechtlicher Zusammenschlussvorschriften ist der Tatbestand und die steuerliche Rechtsfolge eines Zusammenschlusses nach den § 23 ff UmgrStG bestimmt. Zwingende Anwendungsvoraussetzungen des Art. IV UmgrStG sind nach § 23 Abs. 1 UmgrStG folgende: Übertragung eines Betriebes …
4.1.7. Erfordernis der Wahl einer geeigneten Zusammenschluss- bzw. Vorsorgemethode Rz 1303–1310
Unabhängig von steuerlichen Erfordernissen ist bei jedem Zusammenschluss eine zivil- bzw. handelsrechtliche Einigung über die geplanten Beteiligungsverhältnisse erforderlich. Ebenso wie in allen anderen gesellschaftsrechtlichen Kooperationen prägt dem Grunde nach der Wert des zusammengefassten …
4.1.7.3. Verkehrswertzusammenschluss Rz 1311–1315
Beim Verkehrswertzusammenschluss wird das Beteiligungsverhältnis in der übernehmenden Personengesellschaft entsprechend den Verkehrswerten der übertragenen Vermögen festgelegt. Daraus ergeben sich zwei Fragenbereiche: Einerseits sollen die nach dem Umtauschverhältnis festgelegten Beteiligungen in …