§ 21 Verlustabzug und Gewerbefehlbetrag
§ 21 UmgrStG in der Fassung BGBl. Nr. 699/1991, gültig vom 31.12.1991 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des 3. Teils. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 797/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UmgrStR 2002 (48).
§ 21. § 18 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, § 8 Abs. 4 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und § 6 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes 1953 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
- 1.Verluste und Fehlbeträge des Einbringenden, die bis zum Einbringungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, gelten ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste und Fehlbeträge dieser Körperschaft, als sie dem übertragenen Vermögen zugerechnet werden können. Dies gilt für Verluste nur im Falle einer Buchwerteinbringung (§ 16 Abs. 1). Voraussetzung ist weiters, daß das übertragene Vermögen am Einbringungsstichtag tatsächlich vorhanden ist. Ist der Umfang der Betriebe, Teilbetriebe oder Vermögensteile gegenüber jenem im Zeitpunkt des Entstehens der Verluste oder Fehlbeträge derart vermindert, daß nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist, ist der von diesen Betrieben, Teilbetrieben oder Vermögensteilen verursachte Verlust oder Fehlbetrag vom Abzug ausgeschlossen.
- 2.Für eigene Verluste und Fehlbeträge der übernehmenden Körperschaft ist § 4 Z 1 und 2 anzuwenden.
- 3.Die Bestimmung des § 4 Z 2 über den Mantelkauf ist zu beachten.
UmgrStR 2002 zu § 21 insgesamt
UmgrStR 2002: 48 Abschnitte · Rz 640–1873
3. Einbringungen (Art. III UmgrStG) Rz 640–660a
Einbringung im Sinne des § 12 Abs. 1 UmgrStG ist die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder Kapitalanteilen (Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG) auf eine Körperschaft (§ 12 Abs. 3 UmgrStG) auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, dh. grundsätzlich gegen Gewährung …
3.1.5. Erfordernis eines Einbringungsvertrages Rz 661–669
Die Anwendbarkeit des Art. III UmgrStG ist an das Vorhandensein eines Einbringungsvertrages geknüpft. Dieses Rechtsgeschäft muss nicht ausdrücklich als Einbringungsvertrag bezeichnet sein, es muss aber klar erkennbar sein, dass es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang handelt. Ein …
3.1.6. Erfordernis eines einbringungsfähigen Vermögens Rz 670–686
Das einbringungsfähige Vermögen wird in § 12 Abs. 2 UmgrStG abschließend definiert. Vermögen, das nicht darunter fällt, kann nicht nach Art. III UmgrStG eingebracht werden. Ergibt sich bei abgabenbehördlichen Überprüfungen, dass: aktive Wirtschaftsgüter miteingebracht worden sind, die nach den …