EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 62

§ 62 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989, gültig vom 30.12.1989 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde Abs. 3 geändert. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: LStR 2002 (11).

Fassung 30.12.1989 – 30.11.1993 idF BGBl. Nr. 660/1989 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.12.1989 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Nachfolgefassung ab 01.12.1993 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 3 · ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989) · Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

§ 62. (1) Für Werbungskosten (§ 16) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:

Bei täglicher Lohnzahlung ........................... 5,75 S,

bei wöchentlicher Lohnzahlung ....................... 34,60 S,

bei monatlicher Lohnzahlung ......................... 150, - S,

bei jährlicher Lohnzahlung .......................... 1 800, - S.

(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Abs. 1, vom Arbeitslohn abzuziehen:

  • 1.Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
  • 2.Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4,
  • 3.der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5,
  • 4.der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,
  • 5.die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,
  • 6.Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63),
  • 7.der Freibetrag gemäß § 104,
  • 8.der Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 von jenem Arbeitgeber, der eine Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld) oder einen Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ausbezahlt,
  • 9.Freibeträge gemäß §§ 35 und 105, wenn eine (Erste) Dauerlohnsteuerkarte vorliegt.

(3) Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4) hat jeder Arbeitgeber, der Bezüge im Sinne des § 57 Abs. 4 auszahlt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4) hat der Arbeitgeber, bei dem die (Erste) Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.

(3) Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4) hat jeder Arbeitgeber, der Bezüge im Sinne des § 57 Abs. 4 auszahlt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.

LStR 2002 zu § 62 insgesamt

LStR 2002: 11 Abschnitte · Rz 1027–1038i
16.2 Werbungskostenpauschale (§ 62 Z 1 EStG 1988) Rz 1028 zu Z 1

Der Arbeitgeber hat den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen. Steht der Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen, ist der Werbungskostenpauschbetrag von jedem Arbeitgeber abzuziehen. Die Zurückführung auf die einfache …

16.4.2 Von der Vereinfachungsmaßnahme erfasste Aufwendungen Rz 1038b–1038c

Diese Vereinfachungsmaßnahme ermöglicht eine Berücksichtigung der unten angeführten Aufwendungen bereits durch den Arbeitgeber, wenn diese Aufwendungen vom Arbeitgeber ersetzt werden. In diesen Fällen kann daher die nachträgliche Berücksichtigung im Veranlagungsverfahren, das in vielen Fällen durch …

16.4.3 Umzugskosten Rz 1038d

Hinsichtlich der Umzugskosten sind die Vorschriften gemäß § 26 Z 6 EStG 1988 bzw. die Rz 751 bis 755 zu beachten. Die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, sondern würde dazu führen, dass die vorliegende Vereinfachungsmaßnahme für Expatriates nicht …

16.4.4 Doppelte Haushaltsführung Rz 1038e
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16.4.5 Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung Rz 1038f
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16.4.6 Dienstreisen, Familienheimfahrten Rz 1038g–1038h
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16 BERÜCKSICHTIGUNG BESONDERER VERHÄLTNISSE (§ 62 EStG 1988) Rz 1027
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16.3 Weitere Abzüge (§ 62 Z 3 bis 10 EStG 1988) Rz 1029–1038 zu Z 3; Z 4; Z 5; Z 6; Z 7; Z 8; Z 9; Z 10
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16.4 Steuerliche Behandlung von Kostenersätzen an Expatriates
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16.4.1 Betroffener Personenkreis Rz 1038a
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16.4.7 Kontrollmaßnahmen Rz 1038i
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