EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 58

§ 58 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989, gültig vom 30.12.1989 bis 26.06.1992. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurden Abs. 1 und 3 geändert. Nachfolgefassung ab 27.06.1992 (BGBl. Nr. 312/1992).

Fassung 30.12.1989 – 26.06.1992 idF BGBl. Nr. 660/1989 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.12.1989 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Nachfolgefassung ab 27.06.1992 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 und 3 · ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989) · Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Änderung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Vermerkes von

Kindern (§ 106)

§ 58. (1) Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil sein (Ehe)Partner Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder der Alleinerhalter Unterhalts- oder Versorgungsleistungen oder andere Einkünfte bezog, liegen aber die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 vor, so ist der Alleinverdienerabsetzbetrag auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern (§ 106) nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme eingetreten sind.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

§ 58. (1) Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil sein (Ehe)Partner Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder der Alleinerhalter Unterhalts- oder Versorgungsleistungen oder andere Einkünfte bezog, liegen aber die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 vor, so ist der Alleinverdienerabsetzbetrag auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern (§ 106) nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme eingetreten sind.

§ 58. (1) Wurde auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers kein Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen oder wurde dieser gestrichen, weil sein (Ehe)Partner Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder der Alleinerhalter Unterhalts- oder Versorgungsleistungen oder andere Einkünfte bezog, liegen aber die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 vor, so ist der Alleinverdienerabsetzbetrag auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern (§ 106) nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme eingetreten sind.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn

  • 1.der Alleinverdienerabsetzbetrag eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Absetzbetrages aber weggefallen sind, oder
  • 2.die Voraussetzungen für den Vermerk von Kindern weggefallen sind.

(3) Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses bei seinem Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses bei seinem Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.

(3) Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses bei seinem Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.

(4) Verlegt der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz, so hat das Wohnsitzfinanzamt die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen.

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