EStG Aktuell
Einkommensteuergesetz 1988 · konsolidiert
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§ 104

§ 104 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989, gültig vom 30.12.1989 bis 30.11.1993. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 124b. Gegenüber der Vorfassung vom 30.07.1988 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 01.12.1993 (BGBl. Nr. 818/1993). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: EStR 2000 (2), LStR 2002 (1).

Fassung 30.12.1989 – 30.11.1993 idF BGBl. Nr. 660/1989 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 30.12.1989 gegenüber der Fassung vom 30.07.1988 ↗ Nachfolgefassung ab 01.12.1993 ↗ Im RIS öffnen EStR 2000, Fassung ab 22.03.2005 (älteste verfügbare Fassung) LStR 2002, Fassung ab 16.12.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 · ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989) · Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Landarbeiterfreibetrag

§ 104. (1) Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der

Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer

(Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag)

abzuziehen. Dieser beträgt

täglich ............................................. 7,50 S,

wöchentlich ......................................... 45, - S,

monatlich ........................................... 195, - S,

jährlich ............................................ 2 340, - S.

Der ⌫ entfallenFreibetrag darf vom Arbeitslohn nicht abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer

  • 1.keine Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder
  • 2.eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt hat oder
  • 3.nur vorübergehend beschäftigt wird (§ 69).
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 30.07.1988 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text

Der Landarbeiterfreibetrag ist ohne Eintragung auf der Lohnsteuerkarte zu berücksichtigen. Der Freibetrag darf vom Arbeitslohn nicht abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer

Der Freibetrag darf vom Arbeitslohn nicht abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer

(2) Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 21) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.

EStR 2000 zu § 104 insgesamt

EStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 4533–7604
12.2.5 Höhe des vortragsfähigen Verlustes, Höhe des Verlustabzuges Rz 4533–4533g

Ab dem Veranlagungsjahr 2001 wird der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 durch die Regelung des § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988 eingeschränkt, und zwar durch eine Verlustvortragsgrenze von grundsätzlich 75%. Diese Verlustvortragsgrenze leitet sich von der Höhe des Gesamtbetrages der …

28.7 Progressionsvorbehalt Rz 7588–7604

In einem ersten Schritt ist zur Ermittlung des progressionswirksamen Welteinkommens zunächst das inländische (= nicht DBA-befreite) Einkommen zu ermitteln. Davon sind gegebenenfalls Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und sonstige Abzüge (§§ 41, 104 und 105 EStG 1988) abzuziehen. Sodann …

LStR 2002 zu § 104 insgesamt

LStR 2002: 1 Abschnitt · Rz 1242–1243
34 LANDARBEITERFREIBETRAG (§ 104 EStG 1988) Rz 1242–1243

Der Arbeitnehmer muss ausschließlich oder überwiegend in einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb oder in einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb im Sinne des § 21 EStG 1988 beschäftigt sein. Ist eine Kistenfabrik als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § …

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