? EStG Aktuell bedienen
Überblick
EStG Aktuell zeigt das österreichische Einkommensteuergesetz 1988 (§§ 1–109) in der Fassung eines frei wählbaren Stichtags. Die Übergangsbestimmungen des § 124b werden direkt in den Paragraphentext eingearbeitet und farbig markiert, Änderungen gegenüber der Vorgängerfassung hervorgehoben, und zu jedem Absatz lassen sich die passenden Abschnitte der Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000) und Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) aufklappen. Über den Umschalter in der Kopfzeile wechseln Sie zur Schwesterseiten KStG Aktuell (Körperschaftsteuergesetz 1988), UStG Aktuell (Umsatzsteuergesetz 1994) und UmgrStG Aktuell (Umgründungssteuergesetz).
Datenquellen
- Gesetzestext: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) über die offene Datenschnittstelle. Jede Dokumentversion wird einmal geladen und dauerhaft zwischengespeichert; die Liste der Fassungen wird höchstens einmal täglich beim nächsten Aufruf erneuert. Neue Fassungen erscheinen also spätestens am Tag nach ihrer Veröffentlichung im RIS.
- EStR 2000 und LStR 2002: Findok des Bundesministeriums für Finanzen (offene Daten). Auch hier wird höchstens einmal täglich geprüft, ob eine neue Fassung der Richtlinien vorliegt.
- Stand: Links oben unter dem Titel steht, wie viele Dokumentversionen der RIS-Index enthält. Die Tooltips der Badges nennen die RIS-Dokumentnummer der angezeigten Fassung.
Stichtag wählen
Das Datumsfeld Fassung am Stichtag in der Kopfzeile bestimmt alles Weitere: welche Fassung jedes Paragraphen gezeigt wird, welche Übergangsbestimmungen eingearbeitet werden, in welchem Text die Volltextsuche sucht und welche Fassung der EStR 2000 und LStR 2002 angeboten wird.
- Datum eingeben im Format TT.MM.JJJJ oder über den Kalender.
- Schnellwahl: Heute, 1.1. des gewählten Jahres und 1.1. des Folgejahres. Mit dem Folgejahr lässt sich rasch prüfen, was ab dem nächsten Jahreswechsel gilt.
- Stichtage in der Zukunft sind erlaubt. Gezeigt wird die letzte im RIS kundgemachte Fassung, die an diesem Tag in Kraft ist, samt der dann anzuwendenden Übergangsbestimmungen.
- Der gewählte Stichtag steht in der Adresse (Parameter
datum), eine Seite lässt sich also mit Stichtag teilen oder als Lesezeichen ablegen.
Paragraphenliste und Filter
Links stehen alle Paragraphen, die am Stichtag in Kraft sind, mit ihren Überschriften. Die Zeile darunter zeigt, wie viele Paragraphen die Liste enthält und für welchen Stichtag.
- Filter (Feld „§ oder Überschrift …“): Eingabe einer Nummer wie 33 oder 4a oder eines Wortes aus der Überschrift wie Absetz verkürzt die Liste sofort.
- Klick auf einen Eintrag öffnet den Paragraphen rechts. Der aktive Eintrag ist hervorgehoben.
- Ein Paragraph, der am Stichtag nicht in Kraft ist, erscheint nicht in der Liste; wird er direkt über die Adresse aufgerufen, meldet die Ansicht „nicht in Kraft“.
Volltextsuche
Das Feld „Volltextsuche …“ links durchsucht den Gesetzestext aller Paragraphen und die Randzahlen der EStR 2000 und LStR 2002, jeweils in der Fassung des Stichtags (bzw. in der aktuellen Fassung der Richtlinien, wenn diese eingeschaltet ist). Eingabe mit der Eingabetaste oder dem Pfeil bestätigen.
- Mehrere Wörter müssen im selben Absatz bzw. in derselben Randzahl vorkommen, in beliebiger Reihenfolge.
- „Wortfolge“ in Anführungszeichen findet nur diese Abfolge.
- Wortteile genügen: Absetz findet Absetzbetrag und Absetzung. Groß- und Kleinschreibung sowie Umlaute spielen keine Rolle.
- Trefferliste: zuerst die Paragraphen, je Paragraph die Zahl der Fundstellen, je Fundstelle Absatz oder Ziffer und ein Ausschnitt. Darunter je Richtlinie die Abschnitte mit den gefundenen Randzahlen. Je Richtlinie werden höchstens 300 Randzahlen angezeigt.
- Filter: Die Leiste Alle · EStG · EStR · LStR über der Trefferliste zeigt die Zahl der Fundstellen und blendet die übrigen Bereiche aus.
- Klick auf einen Gesetzestreffer öffnet den Paragraphen an dieser Stelle mit gelb hervorgehobenen Fundstellen.
- Klick auf einen Richtlinientreffer öffnet den Paragraphen, auf den sich die Randzahl bezieht, klappt den Richtlinienabschnitt auf, springt zur Randzahl und hebt die Fundstellen hervor. Bezieht sich der Abschnitt auf keinen Paragraphen des EStG, öffnet sich die Randzahl in Findok.
- In der Paragraphenansicht führen Zur Trefferliste zurück und Hervorhebung entfernen zum normalen Text.
- Nach dem Start der App werden die Richtlinien einmalig für die Suche aufbereitet; bis dahin zeigt die Trefferliste einen Hinweis und ergänzt die Richtlinientreffer von selbst.
Paragraphenansicht
Über dem Text stehen die Teil- und Abschnittsüberschriften, die Nummer, die Überschrift und eine Reihe von Badges:
- Fassung … – …: Geltungszeitraum der angezeigten RIS-Fassung; „offen“ heißt, es gibt noch keine Nachfolgefassung.
- idF BGBl. …: die Novelle, mit der diese Fassung zuletzt geändert wurde.
- n Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet: wie viele Ziffern bzw. Absätze des § 124b am Stichtag auf diesen Paragraphen wirken. Ohne Treffer steht „Keine aktiven Übergangsbestimmungen“.
- kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom … gegenüber …: erscheint, wenn sich der Text gegenüber der Vorgängerfassung geändert hat. Klick zeigt die Vorgängerfassung.
- Nachfolgefassung ab …: Klick springt zum ersten Tag der nächsten Fassung. Stammfassung kennzeichnet die erste Fassung ohne Vorgänger.
- Im RIS öffnen: das Originaldokument im RIS in einem neuen Tab.
- EStR 2000 / LStR 2002, Fassung ab …: siehe Richtlinien.
Ein grauer RIS-Hinweis über dem Text gibt die redaktionellen „Beachte“-Hinweise des RIS wieder, etwa den Bezugszeitraum einer Fassung. Am Ende des Paragraphen folgen die Abschnitte Künftige Übergangsbestimmungen und Fassungen, Ältere Anwendungsregeln (eingeklappt) und Anmerkungen (RIS).
Markierungen im Text
- 19 200 Betrag ersetzt
- Eine Übergangsbestimmung des § 124b setzt für den Stichtag einen anderen Betrag oder Prozentsatz fest. Der neue Wert steht im Text, der Tooltip nennt die Ziffer und den ursprünglichen Wert.
- (lt. Anm. 2: 13 846) valorisierter Betrag
- Beträge, die jährlich per Verordnung an die Inflation angepasst werden, stehen im Gesetzestext unverändert; das RIS ergänzt sie durch Anmerkungen. Gilt die Anmerkung für das Jahr des Stichtags, erscheint der Wert direkt hinter dem Betrag. Liegt der Stichtag in einem späteren Jahr, für das noch keine Verordnung vorliegt, wird der zuletzt bekannte Wert mit Jahresangabe gezeigt, etwa „(lt. Anm. 2 für 2027: 13 846)“. Der Tooltip zeigt die vollständige Anmerkung mit der Verordnung.
- kursiv/gelb geänderte Wörter
- Wortweiser Vergleich der angezeigten Fassung mit ihrer Vorgängerfassung. Geänderte oder neue Wörter sind kursiv und gelb hinterlegt; ganz neue Absätze oder Ziffern sind durchgehend hinterlegt. Der Tooltip nennt den alten Wortlaut.
- ⌫ entfallen gestrichener Text
- An dieser Stelle hat die Fassung Text gestrichen; der alte Wortlaut steht im Tooltip.
- durchgestrichen ausgesetzt
- Der Absatz oder die Ziffer ist am Stichtag laut § 124b nicht anzuwenden.
- orange noch nicht anzuwenden
- Der angezeigte Text ist die bereits kundgemachte, aber am Stichtag noch nicht anzuwendende Fassung. Die Hinweisbox zeigt die bis dahin geltende Fassung.
- gelb Fundstelle
- Treffer der Volltextsuche, nur nach dem Sprung aus der Trefferliste.
Hinweisboxen zu § 124b
Unter dem betroffenen Absatz steht für jede wirksame Übergangsbestimmung eine farbige Box. Die Farbe entspricht der Legende: orange für noch nicht anzuwendende Fassungen, violett für rückwirkende, rot für ausgesetzte, gelb für Betragsersetzungen, blau für materielle Übergangsregeln, grün für seit kurzem anzuwendende Fassungen, türkis für kommende Änderungen.
- Kopfzeile: Ziffer bzw. Absatz des § 124b, betroffene Stelle (Abs., Z, lit.), Art der Regel und der Zeitraum, in dem sie gilt.
- Originaltext: der Wortlaut der Ziffer, damit die Einarbeitung nachprüfbar bleibt. Verweise darin sind verlinkt.
- Alternativfassung und Gegenüberstellung: bei Fassungen, die noch nicht oder rückwirkend anzuwenden sind, zeigt die Box die andere Fassung und eine zweispaltige Gegenüberstellung mit Streichungen und Einfügungen.
- Abgelaufene Übergangsbestimmungen werden weggelassen. Ältere, unbefristete Anwendungsregeln sind am Ende eingeklappt; künftige Übergangsbestimmungen stehen in einem eigenen, aufgeklappten Abschnitt.
Verweise als Links
Verweise im Gesetzestext und in den Hinweisboxen wie „§ 4 Abs. 3 Z 2 lit. b“, „Abs. 5 Z 1“ oder „Z 3 lit. a“ sind anklickbar und mit einer gepunkteten Linie markiert. Klick springt zum Paragraphen und dort zur Sprungmarke des Absatzes, der Ziffer oder des Literals; die Stelle blinkt kurz auf. Innerhalb desselben Paragraphen wird nur gescrollt. Verweise auf andere Gesetze (BAO, ASVG, GmbHG …) bleiben unverlinkt, ebenso Paragraphen, die am Stichtag nicht in Kraft sind. Verweise auf das KStG 1988, UStG 1994 und UmgrStG führen – mit kleinem Pfeil ↗ – zur Schwesterseiten, mit demselben Stichtag.
Richtlinien: EStR 2000 und LStR 2002
Die Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000) und Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) geben die Rechtsmeinung der Finanzverwaltung zu den einzelnen Bestimmungen wieder. Ihre Abschnitte sind den Paragraphen und Absätzen des EStG zugeordnet. Die LStR betreffen vor allem die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und den Lohnsteuerabzug (§§ 25–26, 47–87).
- Badge „EStR 2000, Fassung ab …“ und Badge „LStR 2002, Fassung ab …“: Gezeigt wird je Richtlinie die Fassung, die am Stichtag galt. Reicht der Stichtag vor die älteste verfügbare Fassung, steht „(älteste verfügbare Fassung)“. Mit aktuelle Fassungen anzeigen werden die Richtlinien auf ihre neueste Fassung umgeschaltet, mit Fassungen zum Stichtag anzeigen zurück. Die Wahl gilt für alle Paragraphen.
- Balken unter dem Absatz: je Richtlinie in ihrer Farbe (siehe Legende) „EStR 2000: n Abschnitte · Rz a–b“. Klick klappt die Liste der Abschnitte auf, Klick auf einen Abschnitt lädt seinen Text nach. Hinter dem Abschnittstitel steht, auf welche Ziffer oder lit. er sich bezieht.
- EStR 2000 und LStR 2002 zu § n insgesamt: Abschnitte, die den ganzen Paragraphen betreffen, stehen am Ende des Paragraphen.
- Randzahlen: Die Nummer links neben jedem Absatz des Richtlinientextes ist ein Link, der die Randzahl in Findok in einem neuen Tab öffnet. Grafiken wie Formeln und Schemata werden aus den Findok-Daten übernommen; fehlt eine, führt ein Link „Grafik, siehe Findok“ zur Stelle.
- Verweise im Richtlinientext: Ein Klick auf einen Verweis auf eine Randzahl der EStR 2000 und LStR 2002 blendet diese Randzahl in einem Fenster neben dem Text ein (Esc oder Klick daneben schließt es); mit Strg- bzw. Cmd-Klick öffnet sie sich in Findok. Verweise auf Randzahlen der Richtlinien der Schwesterseiten (KStR 2013, UStR 2000, UmgrStR 2002) werden von dort geholt und ebenso eingeblendet. Verweise auf Paragraphen des EStG führen zur Stelle im Gesetzestext dieser Anwendung, Verweise auf das KStG 1988, UStG 1994 und UmgrStG zur Schwesterseiten. Verweise auf andere Richtlinien, Gesetze und Entscheidungen öffnen Findok.
- Laden: Beim ersten Aufruf nach einem Neustart werden die Richtlinien aus Findok geholt; so lange steht „… werden geladen …“, die Seite ergänzt die Abschnitte dann von selbst. „… nicht verfügbar“ bedeutet, dass Findok für diese Richtlinie nicht erreichbar war; der Tooltip nennt den Grund. Der Gesetzestext und die andere Richtlinie sind davon nicht betroffen.
Adressen und Lesezeichen
p/33öffnet § 33 mit dem zuletzt gewählten Stichtag;p/33?datum=2027-01-01mit festem Stichtag.p/4?datum=2026-01-01#abs-3springt zu Abs. 3; Sprungmarken gibt es auch für Ziffern und Literale.suche?q=Absetzbetrag&datum=2026-01-01öffnet die Trefferliste einer Suche.suche?q=…&in=lstrzeigt nur die Fundstellen in den LStR 2002.hilfeöffnet diese Seite. Zurück zur Anwendung über den Titel „EStG Aktuell“ in der Kopfzeile.
Grenzen
Die Einarbeitung der Übergangsbestimmungen, die Zuordnung der Richtlinienabschnitte und die Erkennung valorisierter Beträge sind regelbasiert. Die Originaltexte sind deshalb immer mit angezeigt oder verlinkt: die Ziffern bzw. Absätze des § 124b in den Hinweisboxen, die RIS-Dokumente über „Im RIS öffnen“, die Randzahlen über ihre Links nach Findok. Im Zweifel gilt der Originaltext. Die Anwendung ersetzt keine Rechtsberatung.
Stichtag derzeit: 19.10.2026 · Zur Anwendung