UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Art. 7 Innergemeinschaftliche Lieferung

Art. 7 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 756/1996, gültig vom 31.12.1996 bis 31.12.2019. 1 Übergangsbestimmung des § 28 ist eingearbeitet (Abs. 12). Gegenüber der Vorfassung vom 06.01.1995 wurden Abs. 1 und 2 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2020 (BGBl. I Nr. 103/2019). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).

Fassung 31.12.1996 – 31.12.2019 idF BGBl. Nr. 756/1996 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.1996 gegenüber der Fassung vom 06.01.1995 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2020 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 13.07.2005 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Art. 7 Abs. 1 erster Satz, Art. 7 Abs. 2 Z 2 ab 1.1.1997 § 28 Abs. 12 lit. f idF BGBl. Nr. 756/1996

Art. 7. (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. ⌫ entfallen1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • 1.Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
  • 2.der Abnehmer ist
    • a)ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
    • b)eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
    • c)bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
  • 3.der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.

Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 06.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

Art. 7. (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1 Z 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Art. 7. (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gelten auch

  • 1.das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1) und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 06.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2 Z 1 (Schlussteil)
— neu eingefügt —

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)

(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, daß der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten.

UStR 2000 zu Art. 7 insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3981–4020
107. Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 7 UStG 1994) Rz 3981–4020

Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt bei einer Lieferung von Treibstoff zwecks Betankung von Kraftfahrzeugen (zB LKW) oder von gewerblichen Schiffen (zB Donauschiffe) grundsätzlich schon deshalb nicht vor, weil nicht nachgewiesen werden kann, dass der erworbene Treibstoff in den …

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