UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Heute 1.1.2020 1.1.2021

Art. 6 Steuerbefreiungen

Art. 6 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015, gültig vom 15.08.2015 bis 30.06.2020. 2 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 12, 20). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.2011 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 01.07.2020 (BGBl. I Nr. 104/2019). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).

Fassung 15.08.2015 – 30.06.2020 idF BGBl. I Nr. 118/2015 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 15.08.2015 gegenüber der Fassung vom 01.01.2011 ↗ Nachfolgefassung ab 01.07.2020 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 28.11.2019 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

Art. 6. (1) Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7). Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass die betreffende Lieferung im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2011 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

Art. 6. (1) Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7).

Art. 6. (1) Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7). Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass die betreffende Lieferung im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht.

(2) Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb

(3) Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.

Weiters ist Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr den Zollbehörden die unter lit. a und b genannten Angaben zukommen lässt und den unter lit. c genannten Nachweis erbringt:

    • a)seine im Inland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Steuervertreters;
    • b)die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Art. 7 Abs. 1 oder seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Falle des der Lieferung gleichgestellten Verbringens nach Art. 7 Abs. 2;
    • c)den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet zu werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)

(5) § 6 Abs. 1 Z 27 gilt nicht für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge.

UStR 2000 zu Art. 6 insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3941–3966
106. Steuerbefreiungen (Art. 6 UStG 1994) Rz 3941–3966

Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen die im Art. 6 Abs. 2 Z 1 und 2 UStG 1994 ausdrücklich genannt sind. Es handelt sich dabei um Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre; deren Einfuhr nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften …

Künftige Übergangsbestimmungen und Fassungen (nach dem Stichtag) 2
Ältere Anwendungsregeln 5
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