Art. 6 Steuerbefreiungen
Art. 6 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, gültig vom 01.01.2011 bis 14.08.2015. 5 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 12, 20, 22, 34, 35). Gegenüber der Vorfassung vom 16.06.2010 wurde Abs. 2 geändert. Nachfolgefassung ab 15.08.2015 (BGBl. I Nr. 118/2015). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).
Art. 6. (1) Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7).
(2) Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb
- 1.der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f bis j, in Abs. 1 Z 20 und der in Abs. 1 Z 21 angeführten Gegenstände;
- 2.der in § 6 Abs. 1 Z 4, Z 8 lit. b und d, ⌫ entfallenin § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;
- 3.der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre,
- 4.der Gegenstände, die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 nicht eintritt.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 16.06.2010 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
- 2.der in § 6 Abs. 1 Z 4, Z 8 lit. b und d, Z 10 lit. c, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;
- 2.der in § 6 Abs. 1 Z 4, Z 8 lit. b und d, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 angeführten Gegenstände unter den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen;
(3) Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.
Weiters ist Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr den Zollbehörden die unter lit. a und b genannten Angaben zukommen lässt und den unter lit. c genannten Nachweis erbringt:
- a)seine im Inland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Steuervertreters;
- b)die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Art. 7 Abs. 1 oder seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Falle des der Lieferung gleichgestellten Verbringens nach Art. 7 Abs. 2;
- c)den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet zu werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)
(5) § 6 Abs. 1 Z 27 gilt nicht für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge.
UStR 2000 zu Art. 6 insgesamt
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3941–3960
106. Steuerbefreiungen (Art. 6 UStG 1994) Rz 3941–3960
Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen die im Art. 6 Abs. 2 Z 1 und 2 UStG 1994 ausdrücklich genannt sind. Es handelt sich dabei um Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre; deren Einfuhr nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften …