UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Art. 6 Steuerbefreiungen

Art. 6 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, gültig vom 21.08.2003 bis 15.06.2010. 4 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 12, 17, 20, 22). Gegenüber der Vorfassung vom 19.12.2001 wurde Abs. 2 geändert. Nachfolgefassung ab 16.06.2010 (BGBl. I Nr. 34/2010). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).

Fassung 21.08.2003 – 15.06.2010 idF BGBl. I Nr. 71/2003 4 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 21.08.2003 gegenüber der Fassung vom 19.12.2001 ↗ Nachfolgefassung ab 16.06.2010 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 24.10.2007 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 2 ab 1.1.2007 § 28 Abs. 22 Z 11 idF BGBl. I Nr. 71/2003

Art. 6. (1) Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7).

(2) Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 19.12.2001 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2 Z 2

(3) Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)

(5) § 6 Abs. 1 Z 27 gilt nicht für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge.

UStR 2000 zu Art. 6 insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3941–3960
106. Steuerbefreiungen (Art. 6 UStG 1994) Rz 3941–3960

Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen die im Art. 6 Abs. 2 Z 1 und 2 UStG 1994 ausdrücklich genannt sind. Es handelt sich dabei um Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre; deren Einfuhr nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften …

Ältere Anwendungsregeln 1
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