Art. 6 Steuerbefreiungen
Art. 6 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/1999, gültig vom 15.07.1999 bis 18.12.2001. 2 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 12, 17). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1996 wurde Abs. 2 geändert. Nachfolgefassung ab 19.12.2001 (BGBl. I Nr. 144/2001). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).
Art. 6. (1) Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7).
(2) Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb
- 1.der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f bis j sowie in Z 21 bezeichneten Gegenstände,
- 2.der in § 6 Abs. 1 Z 4 und Z 8 lit. b und d, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie der in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen,
- 3.der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre,
- 4.der Gegenstände, die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 nicht eintritt.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
- 1.der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f bis k sowie in Z 21 bezeichneten Gegenstände,
- 1.der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f bis j sowie in Z 21 bezeichneten Gegenstände,
(3) Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)
(5) § 6 Abs. 1 Z 27 gilt nicht für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge.
UStR 2000 zu Art. 6 insgesamt
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3941–3959
106. Steuerbefreiungen (Art. 6 UStG 1994) Rz 3941–3959
Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen die im Art. 6 Abs. 2 Z 1 und 2 UStG 1994 ausdrücklich genannt sind. Es handelt sich dabei um Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre; deren Einfuhr nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften …