UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Heute 1.1.1999 1.1.2000

Art. 6 Steuerbefreiungen

Art. 6 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/1999, gültig vom 15.07.1999 bis 18.12.2001. 1 Übergangsbestimmung des § 28 ist eingearbeitet (Abs. 12). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1996 wurde Abs. 2 geändert. Nachfolgefassung ab 19.12.2001 (BGBl. I Nr. 144/2001). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).

Fassung 15.07.1999 – 18.12.2001 idF BGBl. I Nr. 106/1999 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 15.07.1999 gegenüber der Fassung vom 31.12.1996 ↗ Nachfolgefassung ab 19.12.2001 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 13.07.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1 ab 1.1.2000 § 28 Abs. 17 lit. a idF BGBl. I Nr. 106/1999

Art. 6. (1) Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7).

(2) Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb

  • 1.der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f bis j sowie in Z 21 bezeichneten Gegenstände,
  • 2.der in § 6 Abs. 1 Z 4 und Z 8 lit. b und d, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie der in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen,
  • 3.der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre,
  • 4.der Gegenstände, die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 nicht eintritt.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2 Z 1

(3) Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)

(5) § 6 Abs. 1 Z 27 gilt nicht für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge.

UStR 2000 zu Art. 6 insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3941–3959
106. Steuerbefreiungen (Art. 6 UStG 1994) Rz 3941–3959

Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen die im Art. 6 Abs. 2 Z 1 und 2 UStG 1994 ausdrücklich genannt sind. Es handelt sich dabei um Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre; deren Einfuhr nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften …

Künftige Übergangsbestimmungen und Fassungen (nach dem Stichtag) 1
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