Art. 6 Steuerbefreiungen
Art. 6 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 756/1996, gültig vom 31.12.1996 bis 14.07.1999. 1 Übergangsbestimmung des § 28 ist eingearbeitet (Abs. 12). Gegenüber der Vorfassung vom 06.01.1995 wurden Abs. 1 und 3 geändert. Nachfolgefassung ab 15.07.1999 (BGBl. I Nr. 106/1999). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).
Art. 6. (1) Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7).
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 06.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Art. 6. (1) Steuerfrei sind:
Art. 6. (1) Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7).
(2) Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb
- 1.der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f bis k sowie in Z 21 bezeichneten Gegenstände,
- 2.der in § 6 Abs. 1 Z 4 und Z 8 lit. b und d, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie der in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen,
- 3.der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre,
- 4.der Gegenstände, die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 nicht eintritt.
(3) Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 06.01.1995 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
(3) Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen.
(3) Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)
(5) § 6 Abs. 1 Z 27 gilt nicht für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge.
Gegenüber der Fassung vom 06.01.1995 entfallen: Abs. 4
(4) § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a und Z 5 lit. a gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Beförderungen von Gegenständen (Art. 3a Abs. 2) und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Beförderungen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden.
UStR 2000 zu Art. 6 insgesamt
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3941–3959
106. Steuerbefreiungen (Art. 6 UStG 1994) Rz 3941–3959
Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen die im Art. 6 Abs. 2 Z 1 und 2 UStG 1994 ausdrücklich genannt sind. Es handelt sich dabei um Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre; deren Einfuhr nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften …