UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Art. 6 Steuerbefreiungen

Art. 6 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995, gültig vom 06.01.1995 bis 30.12.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 28. Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.1995 wurden Abs. 1, 2 und 5 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.1996 (BGBl. Nr. 756/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).

Fassung 06.01.1995 – 30.12.1996 idF BGBl. Nr. 21/1995 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 06.01.1995 gegenüber der Fassung vom 01.01.1995 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.1996 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 13.07.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗

Art. 6. (1) Steuerfrei sind:

  • 1.die innergemeinschaftlichen Lieferungen;
  • 2.folgende sonstige Leistungen an einen Unternehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat, wenn dieser eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet und im Fall der Steuerpflicht dieser Leistungen den Vorsteuerabzug voll in Anspruch nehmen könnte:
    • a)die nicht als innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 3 Abs. 1 Z 2) geltende Bearbeitung oder Verarbeitung eines beweglichen Gegenstandes auf Grund eines Werkvertrages sowie die Begutachtung eines derartigen Gegenstandes,
    • b)die inländische Beförderung eines Gegenstandes und die damit in Zusammenhang stehenden in § 3a Abs. 8 lit. b bezeichneten Leistungen, wenn die Beförderung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstandes erfolgt.

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. In den Fällen der lit. a muß der Unternehmer insbesondere durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist, nachweisen, daß dieser als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist; diese Bescheinigung darf im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung nicht älter als ein Jahr sein.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1995 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1

Art. 6. (1) Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7).

Art. 6. (1) Steuerfrei sind:

Abs. 1
— neu eingefügt —
  • 1.die innergemeinschaftlichen Lieferungen;
  • 2.folgende sonstige Leistungen an einen Unternehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat, wenn dieser eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet und im Fall der Steuerpflicht dieser Leistungen den Vorsteuerabzug voll in Anspruch nehmen könnte:
    • a)die nicht als innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 3 Abs. 1 Z 2) geltende Bearbeitung oder Verarbeitung eines beweglichen Gegenstandes auf Grund eines Werkvertrages sowie die Begutachtung eines derartigen Gegenstandes,
    • b)die inländische Beförderung eines Gegenstandes und die damit in Zusammenhang stehenden in § 3a Abs. 8 lit. b bezeichneten Leistungen, wenn die Beförderung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstandes erfolgt.

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. In den Fällen der lit. a muß der Unternehmer insbesondere durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist, nachweisen, daß dieser als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist; diese Bescheinigung darf im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb

  • 1.der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f bis k sowie in Z 21 bezeichneten Gegenstände,
  • 2.der in § 6 Abs. 1 Z 4 und Z 8 lit. b und d, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie der in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen,
  • 3.der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre,
  • 4.der Gegenstände, die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 nicht eintritt.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2 Z 1

(3) Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen.

(4) § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a und Z 5 lit. a gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Beförderungen von Gegenständen (Art. 3a Abs. 2) und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Beförderungen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden.

(5) § 6 Abs. 1 Z 27 gilt nicht für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 5
— neu eingefügt —

(5) § 6 Abs. 1 Z 27 gilt nicht für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge.

UStR 2000 zu Art. 6 insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3941–3959
106. Steuerbefreiungen (Art. 6 UStG 1994) Rz 3941–3959

Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen die im Art. 6 Abs. 2 Z 1 und 2 UStG 1994 ausdrücklich genannt sind. Es handelt sich dabei um Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre; deren Einfuhr nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften …

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