Art. 6 Steuerbefreiungen
Art. 6 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 663/1994, gültig vom 01.01.1995 bis 05.01.1995. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 28. Nachfolgefassung ab 06.01.1995 (BGBl. Nr. 21/1995). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).
Art. 6. (1) Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7).
(2) Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb
- 1.der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f und j sowie in Z 21 bezeichneten Gegenstände,
- 2.der in § 6 Abs. 1 Z 4 und Z 8 lit. b und d, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie der in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen,
- 3.der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre,
- 4.der Gegenstände, die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 nicht eintritt.
(3) Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen.
(4) § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a und Z 5 lit. a gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Beförderungen von Gegenständen (Art. 3a Abs. 2) und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Beförderungen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden.
UStR 2000 zu Art. 6 insgesamt
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3941–3959
106. Steuerbefreiungen (Art. 6 UStG 1994) Rz 3941–3959
Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen die im Art. 6 Abs. 2 Z 1 und 2 UStG 1994 ausdrücklich genannt sind. Es handelt sich dabei um Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre; deren Einfuhr nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften …