Art. 4 Bemessungsgrundlage
Art. 4 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012, gültig vom 01.01.2013 bis 30.06.2022. 1 Übergangsbestimmung des § 28 ist eingearbeitet (Abs. 38). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.1995 wurde Abs. 3 geändert. Nachfolgefassung ab 01.07.2022 (BGBl. I Nr. 108/2022). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).
Art. 4. (1) Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage (Entgelt) einzubeziehen.
(2) Der Umsatz wird bei Verbringen eines Gegenstandes im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Z 1 und Art. 3 Abs. 1 Z 1 gemäß § 4 Abs. 8 lit. a bemessen.
(3) § 4 Abs. 9 gilt auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
UStR 2000 zu Art. 4 insgesamt
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3921–3932
104. Bemessungsgrundlage (Art. 4 UStG 1994) Rz 3921–3932
Der innergemeinschaftliche Erwerb wird grundsätzlich nach dem Entgelt bemessen. Verbrauchsteuern, die nicht im Entgelt enthalten sind, aber vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Nach § 1 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010, unterliegt ab …