UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Art. 4 Bemessungsgrundlage

Art. 4 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012, gültig vom 01.01.2013 bis 30.06.2022. 1 Übergangsbestimmung des § 28 ist eingearbeitet (Abs. 38). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.1995 wurde Abs. 3 geändert. Nachfolgefassung ab 01.07.2022 (BGBl. I Nr. 108/2022). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).

Fassung 01.01.2013 – 30.06.2022 idF BGBl. I Nr. 112/2012 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.01.2013 gegenüber der Fassung vom 01.01.1995 ↗ Nachfolgefassung ab 01.07.2022 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 14.11.2014 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

Art. 4. (1) Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage (Entgelt) einzubeziehen.

(2) Der Umsatz wird bei Verbringen eines Gegenstandes im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Z 1 und Art. 3 Abs. 1 Z 1 gemäß § 4 Abs. 8 lit. a bemessen.

(3) § 4 Abs. 9 gilt auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3
— neu eingefügt —

(3) § 4 Abs. 9 gilt auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb.

UStR 2000 zu Art. 4 insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3921–3932
104. Bemessungsgrundlage (Art. 4 UStG 1994) Rz 3921–3932

Der innergemeinschaftliche Erwerb wird grundsätzlich nach dem Entgelt bemessen. Verbrauchsteuern, die nicht im Entgelt enthalten sind, aber vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Nach § 1 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010, unterliegt ab …

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