Art. 4 Bemessungsgrundlage
Art. 4 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 663/1994, gültig vom 01.01.1995 bis 31.12.2012. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 28. Nachfolgefassung ab 01.01.2013 (BGBl. I Nr. 112/2012). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).
Art. 4. (1) Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage (Entgelt) einzubeziehen.
(2) Der Umsatz wird bei Verbringen eines Gegenstandes im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Z 1 und Art. 3 Abs. 1 Z 1 gemäß § 4 Abs. 8 lit. a bemessen.
UStR 2000 zu Art. 4 insgesamt
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3921–3931
104. Bemessungsgrundlage (Art. 4 UStG 1994) Rz 3921–3931
Der innergemeinschaftliche Erwerb wird grundsätzlich nach dem Entgelt bemessen. Verbrauchsteuern, die nicht im Entgelt enthalten sind, aber vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Nach § 1 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 34/2010, unterliegt ab …