UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Heute 1.1.2009 1.1.2010

Art. 3a

Art. 3a UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009, gültig vom 18.06.2009 bis 31.12.2018. 1 Übergangsbestimmung des § 28 ist eingearbeitet (Abs. 12). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1996 wurden Abs. 1, 2, 3 und 4 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2019 (BGBl. I Nr. 62/2018). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (5).

Fassung 18.06.2009 – 31.12.2018 idF BGBl. I Nr. 52/2009 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 18.06.2009 gegenüber der Fassung vom 31.12.1996 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2019 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 25.11.2008 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: · ab 1.1.2010 · § 28 Abs. 33 Z 1

Sonstige Leistung

Art. 3a. (1) Die Beförderung eines Gegenstandes, die ⌫ entfallenin ⌫ entfallendem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes), für einen Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3, wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1

Art. 3a. (1) Verwendet bei einer Vermittlungsleistung der Leistungsempfänger gegenüber dem Vermittler eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Diese Regelung gilt nicht für die unter § 3a Abs. 6 und Abs. 10 Z 11 fallenden Vermittlungsleistungen.

Art. 3a. (1) Die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes), für einen Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3, wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt.

UStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 3806–3900
103a. Sonstige Leistung im Binnenmarkt (Art. 3a UStG 1994) Rz 3806

Der Ort der Vermittlungsleistung kann durch die Verwendung einer UID gemäß Art. 3a Abs. 1 UStG 1994 verschoben werden. Verwendet bei einer Vermittlungsleistung der Leistungsempfänger gegenüber dem Vermittler eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID, so gilt die unter dieser Nummer in …

103a.2.3. Gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung Rz 3822–3846

Hinsichtlich der selbständigen Nebenleistungen im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994 zu Vor- und Nachläufen, die unmittelbar in Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen stehen, siehe Rz 3841 bis Rz 3855. Beispiel 1 (inländischer Vorlauf): Der in Spanien ansässige Unternehmer U …

103a.4. Vermittlung und Besorgung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen Rz 3856–3900

Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Vermittler den Beförderungsvertrag oder den Vertrag über eine Leistung, die mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung im Zusammenhang steht, im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers abschließt. Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen …

(2) Im Falle einer unfreien Versendung (§ 12 Abs. 2 Z 3) gilt die Beförderung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung erteilt wird.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes), wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Beförderungsunternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Beförderungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt.

(2) Im Falle einer unfreien Versendung (§ 12 Abs. 2 Z 3) gilt die Beförderung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung erteilt wird.

UStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 3816–3900
103a.2. Güterbeförderung Rz 3816–3821

Für grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnen und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates enden (innergemeinschaftliche Beförderungen eines Gegenstandes) und damit zusammenhängende sonstige Leistungen gelten die Bestimmungen des Art. …

103a.2.3. Gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung Rz 3822–3846

Hinsichtlich der selbständigen Nebenleistungen im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994 zu Vor- und Nachläufen, die unmittelbar in Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen stehen, siehe Rz 3841 bis Rz 3855. Beispiel 1 (inländischer Vorlauf): Der in Spanien ansässige Unternehmer U …

103a.4. Vermittlung und Besorgung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen Rz 3856–3900

Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Vermittler den Beförderungsvertrag oder den Vertrag über eine Leistung, die mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung im Zusammenhang steht, im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers abschließt. Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen …

(3) Werden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft erbracht, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Personenbeförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der sonstigen Leistung.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Für in § 3a Abs. 8 lit. b bezeichnete Leistungen, die im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes stehen, gilt Abs. 1 erster Satz entsprechend.

(3) Werden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft erbracht, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Personenbeförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der sonstigen Leistung.

UStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 3816–3900
103a.2. Güterbeförderung Rz 3816–3821

Für grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnen und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates enden (innergemeinschaftliche Beförderungen eines Gegenstandes) und damit zusammenhängende sonstige Leistungen gelten die Bestimmungen des Art. …

103a.2.3. Gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung Rz 3822–3846

Hinsichtlich der selbständigen Nebenleistungen im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994 zu Vor- und Nachläufen, die unmittelbar in Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen stehen, siehe Rz 3841 bis Rz 3855. Beispiel 1 (inländischer Vorlauf): Der in Spanien ansässige Unternehmer U …

103a.4. Vermittlung und Besorgung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen Rz 3856–3900

Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Vermittler den Beförderungsvertrag oder den Vertrag über eine Leistung, die mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung im Zusammenhang steht, im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers abschließt. Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen …

(4) Als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets im Sinne des Abs. 3 gilt die Beförderung oder der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Abgangsort im Sinne des ersten Satzes ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort im Sinne des ersten Satzes ist der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Hin- und Rückfahrt gelten als gesonderte Beförderungen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4

(4) Die Vermittlung der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes wird an dem Ort erbracht, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt.

(4) Als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets im Sinne des Abs. 3 gilt die Beförderung oder der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Abgangsort im Sinne des ersten Satzes ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort im Sinne des ersten Satzes ist der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Hin- und Rückfahrt gelten als gesonderte Beförderungen.

UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 3816–3900
103a.2. Güterbeförderung Rz 3816–3821

Für grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnen und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates enden (innergemeinschaftliche Beförderungen eines Gegenstandes) und damit zusammenhängende sonstige Leistungen gelten die Bestimmungen des Art. …

103a.4. Vermittlung und Besorgung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen Rz 3856–3900

Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Vermittler den Beförderungsvertrag oder den Vertrag über eine Leistung, die mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung im Zusammenhang steht, im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers abschließt. Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen …

Gegenüber der Fassung vom 31.12.1996 entfallen: Abs. 5, Abs. 6
Abs. 5

(5) Im Falle einer unfreien Versendung (§ 12 Abs. 2 Z 3) gilt die Beförderung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung erteilt wird.

Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen

— entfallen —
Abs. 6

(6) Für die in § 3a Abs. 8 lit. c bezeichneten Leistungen gilt Abs. 1 erster Satz entsprechend, ausgenommen der Gegenstand verbleibt nach Erbringung der sonstigen Leistung im Mitgliedstaat, in dem diese Leistung erbracht worden ist.

— entfallen —
Künftige Übergangsbestimmungen und Fassungen (nach dem Stichtag) 1
Ältere Anwendungsregeln 1
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