UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Art. 3a

Art. 3a UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 756/1996, gültig vom 31.12.1996 bis 17.06.2009. 1 Übergangsbestimmung des § 28 ist eingearbeitet (Abs. 12). Gegenüber der Vorfassung vom 06.01.1995 wurden Abs. 2, 4, 5 und 6 geändert. Nachfolgefassung ab 18.06.2009 (BGBl. I Nr. 52/2009). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (5).

Fassung 31.12.1996 – 17.06.2009 idF BGBl. Nr. 756/1996 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.1996 gegenüber der Fassung vom 06.01.1995 ↗ Nachfolgefassung ab 18.06.2009 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 13.07.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Art. 3a Abs. 4 · ab 31. 12. 1996 · § 28 Abs. 12 lit. e idF BGBl. Nr. 756/1996 · 3a Abs. 2, Art. 3a Abs. 6 · ab 1. 1. 1997 · § 28 Abs. 12 lit. f idF BGBl. Nr. 756/1996

Sonstige Leistung

Vermittlungsleistungen

Art. 3a. (1) Verwendet bei einer Vermittlungsleistung der Leistungsempfänger gegenüber dem Vermittler eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Diese Regelung gilt nicht für die unter § 3a Abs. 6 und Abs. 10 Z 11 fallenden Vermittlungsleistungen.

Beförderungsleistungen und damit zusammenhängende sonstige Leistungen

UStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 3806–3900
103a. Sonstige Leistung im Binnenmarkt (Art. 3a UStG 1994) Rz 3806

Der Ort der Vermittlungsleistung kann durch die Verwendung einer UID gemäß Art. 3a Abs. 1 UStG 1994 verschoben werden. Verwendet bei einer Vermittlungsleistung der Leistungsempfänger gegenüber dem Vermittler eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID, so gilt die unter dieser Nummer in …

103a.2.3. Gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung Rz 3822–3846

Hinsichtlich der selbständigen Nebenleistungen im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994 zu Vor- und Nachläufen, die unmittelbar in Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen stehen, siehe Rz 3841 bis Rz 3855. Beispiel 1 (inländischer Vorlauf): Der in Spanien ansässige Unternehmer U …

103a.4. Vermittlung und Besorgung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen Rz 3856–3900

Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Vermittler den Beförderungsvertrag oder den Vertrag über eine Leistung, die mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung im Zusammenhang steht, im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers abschließt. Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen …

(2) Die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes), wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Beförderungsunternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Beförderungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt.

Das gilt auch für die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und endet, und die damit in Zusammenhang stehenden in § 3a Abs. 8 lit. b bezeichneten Leistungen, wenn die Beförderung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstandes erfolgt.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 06.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2
— neu eingefügt —

Das gilt auch für die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und endet, und die damit in Zusammenhang stehenden in § 3a Abs. 8 lit. b bezeichneten Leistungen, wenn die Beförderung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstandes erfolgt.

UStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 3816–3900
103a.2. Güterbeförderung Rz 3816–3821

Für grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnen und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates enden (innergemeinschaftliche Beförderungen eines Gegenstandes) und damit zusammenhängende sonstige Leistungen gelten die Bestimmungen des Art. …

103a.2.3. Gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung Rz 3822–3846

Hinsichtlich der selbständigen Nebenleistungen im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994 zu Vor- und Nachläufen, die unmittelbar in Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen stehen, siehe Rz 3841 bis Rz 3855. Beispiel 1 (inländischer Vorlauf): Der in Spanien ansässige Unternehmer U …

103a.4. Vermittlung und Besorgung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen Rz 3856–3900

Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Vermittler den Beförderungsvertrag oder den Vertrag über eine Leistung, die mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung im Zusammenhang steht, im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers abschließt. Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen …

(3) Für in § 3a Abs. 8 lit. b bezeichnete Leistungen, die im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes stehen, gilt Abs. 1 erster Satz entsprechend.

UStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 3816–3900
103a.2. Güterbeförderung Rz 3816–3821

Für grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnen und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates enden (innergemeinschaftliche Beförderungen eines Gegenstandes) und damit zusammenhängende sonstige Leistungen gelten die Bestimmungen des Art. …

103a.2.3. Gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung Rz 3822–3846

Hinsichtlich der selbständigen Nebenleistungen im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994 zu Vor- und Nachläufen, die unmittelbar in Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen stehen, siehe Rz 3841 bis Rz 3855. Beispiel 1 (inländischer Vorlauf): Der in Spanien ansässige Unternehmer U …

103a.4. Vermittlung und Besorgung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen Rz 3856–3900

Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Vermittler den Beförderungsvertrag oder den Vertrag über eine Leistung, die mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung im Zusammenhang steht, im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers abschließt. Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen …

(4) Die Vermittlung der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes wird an dem Ort erbracht, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt.

Die Vermittlung einer im Abs. 3 bezeichneten Leistung wird an dem Ort erbracht, an dem die vermittelte Leistung gemäß § 3a Abs. 8 lit. b erbracht wird.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 06.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4
— neu eingefügt —

Die Vermittlung einer im Abs. 3 bezeichneten Leistung wird an dem Ort erbracht, an dem die vermittelte Leistung gemäß § 3a Abs. 8 lit. b erbracht wird.

UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 3816–3900
103a.2. Güterbeförderung Rz 3816–3821

Für grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnen und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates enden (innergemeinschaftliche Beförderungen eines Gegenstandes) und damit zusammenhängende sonstige Leistungen gelten die Bestimmungen des Art. …

103a.4. Vermittlung und Besorgung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen Rz 3856–3900

Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Vermittler den Beförderungsvertrag oder den Vertrag über eine Leistung, die mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung im Zusammenhang steht, im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers abschließt. Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen …

(5) Im Falle einer unfreien Versendung (§ 12 Abs. 2 Z 3) gilt die Beförderung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung erteilt wird.

Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 06.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 5
— neu eingefügt —

Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen

UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 3816–3900
103a.2. Güterbeförderung Rz 3816–3821

Für grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnen und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates enden (innergemeinschaftliche Beförderungen eines Gegenstandes) und damit zusammenhängende sonstige Leistungen gelten die Bestimmungen des Art. …

103a.4. Vermittlung und Besorgung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen Rz 3856–3900

Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Vermittler den Beförderungsvertrag oder den Vertrag über eine Leistung, die mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung im Zusammenhang steht, im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers abschließt. Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen …

(6) Für die in § 3a Abs. 8 lit. c bezeichneten Leistungen gilt Abs. 1 erster Satz entsprechend, ausgenommen der Gegenstand verbleibt nach Erbringung der sonstigen Leistung im Mitgliedstaat, in dem diese Leistung erbracht worden ist.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 06.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 6
— neu eingefügt —

(6) Für die in § 3a Abs. 8 lit. c bezeichneten Leistungen gilt Abs. 1 erster Satz entsprechend, ausgenommen der Gegenstand verbleibt nach Erbringung der sonstigen Leistung im Mitgliedstaat, in dem diese Leistung erbracht worden ist.

UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 3856–3911
103a.4. Vermittlung und Besorgung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen Rz 3856–3900

Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Vermittler den Beförderungsvertrag oder den Vertrag über eine Leistung, die mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung im Zusammenhang steht, im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers abschließt. Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen …

103a.6. Tätigkeitsort Rz 3911

Für die in § 3a Abs. 8 lit. c UStG 1994 genannten Leistungen besteht die Möglichkeit, den Ort der sonstigen Leistung durch die Verwendung einer UID in den Mitgliedstaat zu verlegen, unter dessen UID die Leistung in Anspruch genommen wurde, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung …

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