Art. 3a Sonstige Leistung
Art. 3a UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 663/1994, gültig vom 01.01.1995 bis 05.01.1995. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 28. Nachfolgefassung ab 06.01.1995 (BGBl. Nr. 21/1995). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (5).
Vermittlungsleistungen
Art. 3a. (1) Verwendet bei einer Vermittlungsleistung der Leistungsempfänger gegenüber dem Vermittler eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt. Diese Regelung gilt nicht für die unter § 3a Abs. 6 und Abs. 10 Z 11 fallenden Vermittlungsleistungen.
Beförderungsleistungen und damit zusammenhängende sonstige Leistungen
UStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 3806–3900
103a. Sonstige Leistung im Binnenmarkt (Art. 3a UStG 1994) Rz 3806
Der Ort der Vermittlungsleistung kann durch die Verwendung einer UID gemäß Art. 3a Abs. 1 UStG 1994 verschoben werden. Verwendet bei einer Vermittlungsleistung der Leistungsempfänger gegenüber dem Vermittler eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID, so gilt die unter dieser Nummer in …
103a.2.3. Gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung Rz 3822–3846
Hinsichtlich der selbständigen Nebenleistungen im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994 zu Vor- und Nachläufen, die unmittelbar in Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen stehen, siehe Rz 3841 bis Rz 3855. Beispiel 1 (inländischer Vorlauf): Der in Spanien ansässige Unternehmer U …
103a.4. Vermittlung und Besorgung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen Rz 3856–3900
Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Vermittler den Beförderungsvertrag oder den Vertrag über eine Leistung, die mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung im Zusammenhang steht, im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers abschließt. Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen …
(2) Die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes), wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Beförderungsunternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt die unter dieser Nummer in Anspruch genommene Beförderungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt.
UStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 3816–3900
103a.2. Güterbeförderung Rz 3816–3821
Für grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnen und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates enden (innergemeinschaftliche Beförderungen eines Gegenstandes) und damit zusammenhängende sonstige Leistungen gelten die Bestimmungen des Art. …
103a.2.3. Gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung Rz 3822–3846
Hinsichtlich der selbständigen Nebenleistungen im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994 zu Vor- und Nachläufen, die unmittelbar in Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen stehen, siehe Rz 3841 bis Rz 3855. Beispiel 1 (inländischer Vorlauf): Der in Spanien ansässige Unternehmer U …
103a.4. Vermittlung und Besorgung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen Rz 3856–3900
Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Vermittler den Beförderungsvertrag oder den Vertrag über eine Leistung, die mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung im Zusammenhang steht, im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers abschließt. Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen …
(3) Für in § 3a Abs. 8 lit. b bezeichnete Leistungen, die im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes stehen, gilt Abs. 1 erster Satz entsprechend.
UStR 2000: 3 Abschnitte · Rz 3816–3900
103a.2. Güterbeförderung Rz 3816–3821
Für grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnen und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates enden (innergemeinschaftliche Beförderungen eines Gegenstandes) und damit zusammenhängende sonstige Leistungen gelten die Bestimmungen des Art. …
103a.2.3. Gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung Rz 3822–3846
Hinsichtlich der selbständigen Nebenleistungen im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994 zu Vor- und Nachläufen, die unmittelbar in Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen stehen, siehe Rz 3841 bis Rz 3855. Beispiel 1 (inländischer Vorlauf): Der in Spanien ansässige Unternehmer U …
103a.4. Vermittlung und Besorgung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen Rz 3856–3900
Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Vermittler den Beförderungsvertrag oder den Vertrag über eine Leistung, die mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung im Zusammenhang steht, im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers abschließt. Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen …
(4) Die Vermittlung der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes wird an dem Ort erbracht, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt.
UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 3816–3900
103a.2. Güterbeförderung Rz 3816–3821
Für grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnen und in dem Gebiete eines anderen Mitgliedstaates enden (innergemeinschaftliche Beförderungen eines Gegenstandes) und damit zusammenhängende sonstige Leistungen gelten die Bestimmungen des Art. …
103a.4. Vermittlung und Besorgung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen Rz 3856–3900
Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Vermittler den Beförderungsvertrag oder den Vertrag über eine Leistung, die mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung im Zusammenhang steht, im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers abschließt. Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen …