UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Art. 3 Lieferung

Art. 3 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 663/1994, gültig vom 01.01.1995 bis 05.01.1995. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 28. Nachfolgefassung ab 06.01.1995 (BGBl. Nr. 21/1995). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (2).

Fassung 01.01.1995 – 05.01.1995 BGBl. Nr. 663/1994 Keine aktiven Übergangsbestimmungen Nachfolgefassung ab 06.01.1995 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 13.07.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗

Art. 3. (1) Als Lieferung gegen Entgelt gilt:

  • 1.Das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand verwendet:
    • a)zur Ausführung einer Werklieferung oder einer Lieferung, bei der sich der Lieferort nach Art. 3 Abs. 3 bestimmt;
    • b)zur Ausführung einer Lieferung, deren Lieferort sich nach § 3 Abs. 11 bestimmt;
    • c)zur Ausführung einer steuerfreien Lieferung im Sinne des § 7 oder Art. 7;
    • d)zur Materialgestellung zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne der Z 2;
    • e)damit an dem Gegenstand durch einen anderen Unternehmer eine sonstige Leistung erbracht wird;
    • f)vorübergehend zur Ausführung einer sonstigen Leistung und der Unternehmer im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat;
    • g)während höchstens 24 Monaten in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem für die Einfuhr des gleichen Gegenstands aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die Regelung über die vollständige Befreiung von Eingangsabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr gelten würde.
    • Bei Wegfall der unter lit. a bis g genannten Bedingungen gilt die Verbringung in diesem Zeitpunkt als erfolgt.

      • 2.Eine sonstige Leistung, bei der im Inland auf Grund eines Werkvertrages aus vom Auftraggeber übergebenen Gegenständen ein Gegenstand anderer Funktion hergestellt wird und dieser zur Verfügung des Auftraggebers in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt. Der Auftragnehmer gilt als Lieferer. Der Auftraggeber gilt als Erwerber. Die beigestellten Gegenstände müssen aus dem Mitgliedstaat versandt oder befördert worden sein, in dem der Auftraggeber seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat, und der hergestellte Gegenstand muß an den Auftraggeber in den Mitgliedstaat befördert oder versendet werden, in dem der Auftraggeber seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat.

(2) Liegt im Rahmen eines Reihengeschäftes ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 nicht.

Versandhandel

(3) Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet, so gilt die Lieferung nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Das gilt auch, wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.

(4) Abs. 3 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer

  • 1.nicht zu den in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört oder
    • 2. a)ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, oder
    • b)ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates von der Steuer befreit ist oder auf andere Weise von der Besteuerung ausgenommen ist, oder
    • c)ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger anwendet, oder
    • d)eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt,

und als einer der in den lit. a bis d genannten Abnehmer weder die maßgebende Erwerbsschwelle (Art. 1 Abs. 4 Z 2) überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet. Im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend.

(5) Der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in den jeweiligen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, muß bei dem Lieferer im vorangegangenen oder voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr die maßgebende Lieferschwelle übersteigen. Maßgebende Lieferschwelle ist

  • 1.im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Inland der Betrag von 1,4 Millionen Schilling,
  • 2.im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag.

(6) Wird die maßgebende Lieferschwelle nicht überschritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung als ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des Abs. 5 verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären. Er bindet den Lieferer mindestens für zwei Kalenderjahre.

(7) Die Abs. 3 bis 6 gelten nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 gelten nicht für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3766–3767
103.7. Neue Fahrzeuge; verbrauchsteuerpflichtige Waren Rz 3766–3767

Nach Art. 3 Abs. 7 UStG 1994 gilt die Versandhandelsregelung nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Bei diesen kommt es in allen Fällen zur Besteuerung im Bestimmungsland, weil auch private Abnehmer und Schwellenerwerber ohne Beachtung der Erwerbsschwelle innergemeinschaftliche Erwerbe …

(8) Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb solange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, daß der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Im Falle des Nachweises gilt § 16 sinngemäß.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3776–3778
103.8. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs Rz 3776–3778

Der Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsland kann durch Vorlage der entsprechenden Erklärung (UVA), des Zahlungsbeleges sowie zusätzlich einer Aufstellung der innergemeinschaftlichen Erwerbe dieses Zeitraumes erbracht werden. Beispiel: Der österreichische Unternehmer Ö erwirbt in Mailand Lampen …

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