UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Art. 27

Art. 27 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998, gültig vom 10.01.1998 bis 15.06.2010. 1 Übergangsbestimmung des § 28 ist eingearbeitet (Abs. 13). Gegenüber der Vorfassung vom 06.01.1995 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 16.06.2010 (BGBl. I Nr. 34/2010). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).

Fassung 10.01.1998 – 15.06.2010 idF BGBl. I Nr. 9/1998 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 10.01.1998 gegenüber der Fassung vom 06.01.1995 ↗ Nachfolgefassung ab 16.06.2010 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 13.07.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 ab 1.1.1998 § 28 Abs. 13 lit. b idF BGBl. I Nr. 9/1998

Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches

Bescheinigung zum Zwecke der Vorlage bei der Zulassungsbehörde

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 06.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text

Meldepflicht bei Land- und Luftfahrzeuge

Bescheinigung zum Zwecke der Vorlage bei der Zulassungsbehörde

Art. 27. (1) Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Art. 1 Abs. 8) gilt folgendes:

  • 1.Im Falle der Anschaffung von Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 8 aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet hat das Finanzamt zu bescheinigen, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen. Diese Bescheinigung ist nur zu erteilen, wenn die in Z 2, 3 beziehungsweise 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht werden. Bei Erwerben im Sinne des Art. 1 Abs. 7 ist die Bescheinigung überdies nur dann zu erteilen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der gemäß Art. 19 Abs. 2 Z 2 geschuldeten Steuer erbracht wird.
  • 2.Für Zwecke der Bescheinigung betreffend motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 1 sind folgende Angaben zu machen:
    • a)der Name und die Anschrift des Lieferers,
    • b)der Tag der Lieferung,
    • c)das Entgelt (Kaufpreis),
    • d)der Tag der ersten Inbetriebnahme,
    • e)der Kilometerstand am Tag der Lieferung,
    • f)die Fahrzeugart, der Fahrzeughersteller und der Fahrzeugtyp,
    • g)der Verwendungszweck.
  • 3.Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Wasserfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 2 sind folgende Angaben zu machen:
    • a)der Name und die Anschrift des Lieferers,
    • b)der Tag der Lieferung,
    • c)das Entgelt (Kaufpreis),
    • d)der Tag der ersten Inbetriebnahme,
    • e)die Fahrzeuglänge,
    • f)die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
    • g)der Wasserfahrzeughersteller und der Wasserfahrzeugtyp,
    • h)der Verwendungszweck.
  • 4.Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Luftfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 3 sind folgende Angaben zu machen:
    • a)der Name und die Anschrift des Lieferers,
    • b)der Tag der Lieferung,
    • c)das Entgelt (Kaufpreis),
    • d)der Tag der ersten Inbetriebnahme,
    • e)die Starthöchstmasse,
    • f)die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
    • g)der Flugzeughersteller und der Flugzeugtyp,
    • h)der Verwendungszweck.

Die Angaben nach den Ziffern 2 bis 4 sind auch dann zu machen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 8 vorliegen.

Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 06.01.1995 · 19 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1

Art. 27. (1) Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Art. 1 Abs. 7) gilt folgendes:

Art. 27. (1) Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Art. 1 Abs. 8) gilt folgendes:

Abs. 1 Z 1
— neu eingefügt —
  • 1.Im Falle der Anschaffung von Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 8 aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet hat das Finanzamt zu bescheinigen, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen. Diese Bescheinigung ist nur zu erteilen, wenn die in Z 2, 3 beziehungsweise 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht werden. Bei Erwerben im Sinne des Art. 1 Abs. 7 ist die Bescheinigung überdies nur dann zu erteilen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der gemäß Art. 19 Abs. 2 Z 2 geschuldeten Steuer erbracht wird.
Abs. 1 Z 2
— neu eingefügt —
  • 2.Für Zwecke der Bescheinigung betreffend motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 1 sind folgende Angaben zu machen:
Abs. 1 Z 3 lit. e
— neu eingefügt —
  • e)die Fahrzeuglänge,
Abs. 1 Z 3 lit. f
— neu eingefügt —
  • f)die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
Abs. 1 Z 3 lit. g
— neu eingefügt —
  • g)der Wasserfahrzeughersteller und der Wasserfahrzeugtyp,
Abs. 1 Z 3 lit. h
— neu eingefügt —
  • h)der Verwendungszweck.
Abs. 1 Z 4
— neu eingefügt —
  • 4.Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Luftfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 3 sind folgende Angaben zu machen:
Abs. 1 Z 2 lit. a
— neu eingefügt —
  • a)der Name und die Anschrift des Lieferers,
Abs. 1 Z 4 lit. e
— neu eingefügt —
  • e)die Starthöchstmasse,
Abs. 1 Z 4 lit. g
— neu eingefügt —
  • g)der Flugzeughersteller und der Flugzeugtyp,
Abs. 1 Z 4 (Schlussteil)
— neu eingefügt —

Die Angaben nach den Ziffern 2 bis 4 sind auch dann zu machen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 8 vorliegen.

Abs. 1 Z 2 lit. b
— neu eingefügt —
  • b)der Tag der Lieferung,
Abs. 1 Z 2 lit. c
— neu eingefügt —
  • c)das Entgelt (Kaufpreis),
Abs. 1 Z 2 lit. d
— neu eingefügt —
  • d)der Tag der ersten Inbetriebnahme,
Abs. 1 Z 2 lit. e
— neu eingefügt —
  • e)der Kilometerstand am Tag der Lieferung,
Abs. 1 Z 2 lit. f
— neu eingefügt —
  • f)die Fahrzeugart, der Fahrzeughersteller und der Fahrzeugtyp,
Abs. 1 Z 2 lit. g
— neu eingefügt —
  • g)der Verwendungszweck.
Abs. 1 Z 3
— neu eingefügt —
  • 3.Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Wasserfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 2 sind folgende Angaben zu machen:

(2) Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen regelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (Art. 2) der Abgabenbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden:

  • 1.die Art und Weise der Meldung;
  • 2.der Inhalt der Meldung;
  • 3.die Zuständigkeit der Abgabenbehörden;
  • 4.der Abgabezeitpunkt der Meldung;
  • 5.die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht.

Vorlage von Urkunden

(3) Für Erhebungen zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 5. 1) gilt die Bundesabgabenordnung sinngemäß.

Fiskalvertreter

(4) § 27 Abs. 7 gilt auch für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 21/1995)

Weitere Übergangsbestimmungen zu Art. 27

UStR 2000 zu Art. 27 insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4301–4306
127. Maßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs (Art. 27 UStG 1994) Rz 4301–4306

Die Bescheinigung enthält das Finanzamt, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde, die Bezeichnung der Fahrzeugart/des Fahrzeugtyps und des Fahrzeugherstellers, die Fahrgestellnummer/Motornummer/Herstellernummer sowie Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des Zulassungswerbers/der …

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