UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Art. 25a Sonderregelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen

Art. 25a UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, gültig vom 01.01.2017 bis 30.06.2021. 3 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 41, 44, 53). Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.2015 wurde der Text geändert. Nachfolgefassung ab 01.07.2021 (BGBl. I Nr. 227/2021). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (6).

Fassung 01.01.2017 – 30.06.2021 idF BGBl. I Nr. 117/2016 3 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.01.2017 gegenüber der Fassung vom 01.01.2015 ↗ Nachfolgefassung ab 01.07.2021 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 10.12.2020 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

Art. 25a.

Im Inland ansässige Unternehmer
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2015 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Text
— neu eingefügt —

Art. 25a.

Im Inland ansässige Unternehmer
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung

(1) Folgende Unternehmer können auf Antrag für Umsätze gemäß § 3a Abs. 13, die in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden, in denen sie weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn dies nicht nach Abs. 8, § 25a Abs. 10 oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist:

  • 1.ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Inland betreibt;
  • 2.ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betreibt und innerhalb des Gemeinschaftsgebiets nur im Inland eine Betriebsstätte hat;
  • 3.ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betreibt, im Inland eine Betriebsstätte hat und im übrigen Gemeinschaftsgebiet zumindest eine weitere Betriebsstätte betreibt und sich für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nach diesem Bundesgesetz entscheidet.

In den Fällen der Z 3 kann sich der Unternehmer nur für die Inanspruchnahme der Sonderreglung nach diesem Bundesgesetz entscheiden, wenn er innerhalb der zwei vorangegangenen Kalenderjahre nicht in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Betriebstätte hat, eine Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG unter den der Z 3 entsprechenden Voraussetzungen in Anspruch genommen hat.

Der Antrag auf Inanspruchnahme dieser Sonderregelung ist über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal einzubringen.

Beginn der Inanspruchnahme
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4297–4300d
125a. Sonderregelung für EU-Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer erbringen, für innergemeinschaftlichen Versandhandel und innerstaatliche Lieferungen durch Plattformen oder andere elektronische Schnittstellen (Art. 25a UStG 1994) Rz 4297–4300d zu Z 2 lit. bb; Z 2 lit. b; Z 2 lit. a

Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer gemäß § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 oder bestimmte Lieferungen in der EU erbringen, können sich unter gewissen Voraussetzungen dazu entscheiden, Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS; bis 30.6.2021: MOSS) zu erklären. Der Unternehmer wird …

(2) Die Sonderregelung ist ab dem ersten Tag des auf den Antrag nach Abs. 1 folgenden Kalendervierteljahres anzuwenden. Abweichend davon ist sie ab dem Tag der Erbringung der ersten sonstigen Leistung im Sinne des Abs. 1 anzuwenden, wenn der Unternehmer die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monates meldet.

Hat der Unternehmer eine Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen und den Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, ins Inland oder ins Drittlandsgebiet verlegt oder seine Betriebsstätte in dem anderen Mitgliedstaat aufgelassen, ist die Sonderregelung ab dem Tag der Änderung anzuwenden. Dies gilt sinngemäß auch, wenn von einer Sonderregelung im Sinne des § 25a zu dieser Sonderregelung gewechselt wird. Voraussetzung dafür ist jeweils, dass der Unternehmer diese Änderung spätestens am zehnten Tag des auf die Änderung folgenden Monates beiden Mitgliedstaaten elektronisch meldet.

Steuererklärung, Erklärungszeitraum, Entrichtung

(3) Der Unternehmer hat spätestens am zwanzigsten Tag des auf einen Erklärungszeitraum folgenden Monates eine Steuererklärung über alle in diesem Erklärungszeitraum ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal abzugeben. Eine Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn im Erklärungszeitraum keine Umsätze ausgeführt worden sind. Die für den Erklärungszeitraum zu entrichtende Steuer ist selbst zu berechnen und bei Abgabe der Erklärung, jedoch spätestens am zwanzigsten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monates zu entrichten. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung. Für Berichtigungen gilt Abs. 12 sinngemäß.

Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3918–3919
103a.4. Leistungsort bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen von Kleinstunternehmern - Rechtslage ab 1.1.2019 Rz 3918–3919

Art. 3a Abs. 5 UStG 1994 sieht eine besondere, von § 3a Abs. 13 UStG 1994 abweichende Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen vor. Solche Leistungen sind dort steuerbar, wo der leistende …

(4) In der Steuererklärung sind anzugeben:

  • 1.die dem Unternehmer vom Finanzamt gemäß Art. 28 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
  • 2.für jeden Mitgliedstaat die Summe der in diesem Erklärungszeitraum ausgeführten, unter die Sonderregelung fallenden steuerpflichtigen Umsätze und die darauf entfallende Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen;
  • 3.die Gesamtsteuerschuld.

Erbringt der Unternehmer von Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, so sind die in Z 1 bis 3 genannten Angaben auch für jeden dieser Mitgliedstaaten in der Steuererklärung anzuführen. Mangels Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist die Steuerregisternummer der jeweiligen Betriebsstätte anzugeben.

Werte in fremder Währung

(5) Die Beträge in der Steuererklärung sind in Euro anzugeben.

Der Unternehmer hat zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.

Beendigung oder Ausschluss von der Sonderregelung

(6) Ein Unternehmer kann die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung beenden, unabhängig davon, ob er weiterhin sonstige Leistungen erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen können. Die Beendigung der Sonderregelung kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalendervierteljahres an erfolgen. Sie ist spätestens fünfzehn Tage vor Ablauf des diesem vorangehenden Kalendervierteljahres über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu erklären.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4297–4300d
125a. Sonderregelung für EU-Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer erbringen, für innergemeinschaftlichen Versandhandel und innerstaatliche Lieferungen durch Plattformen oder andere elektronische Schnittstellen (Art. 25a UStG 1994) Rz 4297–4300d

Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer gemäß § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 oder bestimmte Lieferungen in der EU erbringen, können sich unter gewissen Voraussetzungen dazu entscheiden, Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS; bis 30.6.2021: MOSS) zu erklären. Der Unternehmer wird …

(7) In folgenden Fällen ist ein Unternehmer von der Inanspruchnahme der Sonderregelung auszuschließen:

  • 1.der Unternehmer teilt mit, dass er keine elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen mehr erbringt;
  • 2.es werden über einen Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren keine sonstigen Leistungen im Sinne des Abs. 1 erbracht;
  • 3.der Unternehmer erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr;
  • 4.der Unternehmer verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.

Die Ausschlussentscheidung ist elektronisch zu übermitteln und wirkt ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Übermittlung der Ausschlussentscheidung folgt. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Änderung des Ortes, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, oder auf eine Änderung des Ortes der Betriebsstätte zurückzuführen, so ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam.

Ist eine elektronische Übermittlung über FinanzOnline nicht möglich, so hat sie an die vom Unternehmer bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu erfolgen. Die Übermittlung des E-Mails gilt mit dessen Absendung als bewirkt, ausgenommen der Unternehmer weist nach, dass ihm das E-Mail nicht übermittelt worden ist.

Sperrfristen

(8) Erfolgt ein Ausschluss gemäß Abs. 7 Z 1 oder beendet ein Unternehmer gemäß Abs. 6 die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung, kann der Unternehmer diese Sonderregelung zwei Kalendervierteljahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses bzw. der Beendigung nicht in Anspruch nehmen. Erfolgt ein Ausschluss gemäß Abs. 7 Z 4, beträgt dieser Zeitraum acht Kalendervierteljahre und gilt für die Sonderregelungen gemäß § 25a und Art. 25a.

Berichtspflichten

(9) Der Unternehmer hat die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit, Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, sowie Änderungen der im Rahmen der Sonderregelung mitgeteilten Angaben bis zum zehnten Tag des folgenden Monates über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu melden.

Aufzeichnungspflichten

(10) Die Aufzeichnungen über die nach dieser Sonderregelung getätigten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten zu erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

(11) Unterliegt ein Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG und hat er keine Betriebsstätte im Inland, sind die Abs. 2 bis 10 für die im Inland ausgeführten, der Sonderregelung unterliegenden steuerpflichtigen Umsätze sinngemäß anzuwenden.

Änderung der Bemessungsgrundlage

(12) Änderungen der Bemessungsgrundlage von Umsätzen gemäß Abs. 11 durch den Unternehmer sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, durch Berichtigung der ursprünglichen Erklärung elektronisch vorzunehmen und wirken auf den ursprünglichen Erklärungszeitraum zurück.

Entstehung der Steuerschuld, Fälligkeit, Entrichtung

(13) Die Steuerschuld für Umsätze gemäß Abs. 11 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt werden. Die Steuer ist spätestens am zwanzigsten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden sind § 19 Abs. 1 zweiter Satz und, folgenden Monates zu entrichten. Für diese Umsätze ist § 21 Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden.

Festsetzung der Steuer
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.2015 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 13

(13) Die Steuerschuld für Umsätze gemäß Abs. 11 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt werden. Die Steuer ist spätestens am zwanzigsten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, folgenden Monates zu entrichten. Für diese Umsätze ist § 21 Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden.

(13) Die Steuerschuld für Umsätze gemäß Abs. 11 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt werden. Die Steuer ist spätestens am zwanzigsten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden sind § 19 Abs. 1 zweiter Satz und, folgenden Monates zu entrichten. Für diese Umsätze ist § 21 Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden.

(14) Unterlässt der Unternehmer die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, so hat das Finanzamt die Steuer für Umsätze im Sinne des Abs. 11 festzusetzen. Die festgesetzte Steuer hat den im Abs. 13 genannten Fälligkeitstag.

Vorsteuerabzug

(15) Ein Unternehmer, der sonstige Leistungen erbringt, die einer Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat unterliegen, und der nicht verpflichtet ist, gemäß § 21 Abs. 4 eine Steuererklärung abzugeben, hat den mit diesen sonstigen Leistungen in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug unter Anwendung des § 21 Abs. 9 vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um einen im Inland ansässigen Unternehmer handelt.

UStR 2000 zu Art. 25a insgesamt

UStR 2000: 5 Abschnitte · Rz 141–4344
1.2. Inland, Ausland Rz 141–148

Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten, die nach dem Gemeinschaftsrecht zum Inland dieser Mitgliedstaaten zählen. Rechtsgrundlagen des Gemeinschaftsrechts sind in dieser Hinsicht der EWG-Vertrag (Art. 227), der Vertrag über die Arbeitsweise der …

11. Ausstellung von Rechnungen (§ 11 UStG 1994) Rz 1501–1504

Bei Ausführung von Umsätzen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist der Unternehmer zur Ausstellung von Rechnungen berechtigt. Sofern der Unternehmer Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er zur …

103a. Leistungsortregelungen Rz 3912a–3912n

Eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung liegt nach Art. 3a Abs. 1 UStG 1994 vor, wenn sie in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt (Abgangsort) und in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet (Ankunftsort). Eine Anfahrt des Beförderungsunternehmers zum Abgangsort ist unmaßgeblich. …

125a. Sonderregelung für EU-Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer erbringen, für innergemeinschaftlichen Versandhandel und innerstaatliche Lieferungen durch Plattformen oder andere elektronische Schnittstellen (Art. 25a UStG 1994) Rz 4297–4300d

Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer gemäß § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 oder bestimmte Lieferungen in der EU erbringen, können sich unter gewissen Voraussetzungen dazu entscheiden, Umsätze über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS; bis 30.6.2021: MOSS) zu erklären. Der Unternehmer wird …

128. UID (Art. 28 UStG 1994) Rz 4336–4344
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Künftige Übergangsbestimmungen und Fassungen (nach dem Stichtag) 1
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