UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Art. 24 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr mit Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten

Art. 24 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019, gültig seit 01.01.2020. 1 Übergangsbestimmung des § 28 ist eingearbeitet (Abs. 49). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2003 wurde Abs. 1 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).

Fassung 01.01.2020 – offen idF BGBl. I Nr. 103/2019 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.01.2020 gegenüber der Fassung vom 31.12.2003 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 05.12.2022 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

Art. 24. (1) Die Differenzbesteuerung gemäß § 24 findet keine Anwendung,

    • a)auf die Lieferung eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist. Dies gilt nicht für Kunstgegenstände, die vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern geliefert wurden;
    • b)auf die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 und 9.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2003 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 lit. a
— neu eingefügt —
  • a)auf die Lieferung eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist. Dies gilt nicht für Kunstgegenstände, die vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern geliefert wurden;
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4236–4251
124. Differenzbesteuerung im Binnenmarkt (Art. 24 UStG 1994) Rz 4236–4251 zu lit. b; lit. a; lit. a letzter Satz

Für folgende Vorgänge ist die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen: Die Lieferung und den Eigenverbrauch eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat oder innergemeinschaftlich verbracht hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den …

(2) Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des Art. 1 Abs. 2 im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung (§ 24) angewendet worden ist.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4236–4251
124. Differenzbesteuerung im Binnenmarkt (Art. 24 UStG 1994) Rz 4236–4251

Für folgende Vorgänge ist die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen: Die Lieferung und den Eigenverbrauch eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat oder innergemeinschaftlich verbracht hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den …

(3) Die Anwendung des Art. 3 Abs. 3 und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (Art. 7 Abs. 1) sind bei der Differenzbesteuerung (§ 24) ausgeschlossen.

UStR 2000 zu Art. 24 insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4236–4251
124. Differenzbesteuerung im Binnenmarkt (Art. 24 UStG 1994) Rz 4236–4251

Für folgende Vorgänge ist die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen: Die Lieferung und den Eigenverbrauch eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat oder innergemeinschaftlich verbracht hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den …

Ältere Anwendungsregeln 1
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