UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Art. 24 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr mit Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten

Art. 24 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2003, gültig vom 31.12.2003 bis 31.12.2019. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 28. Gegenüber der Vorfassung vom 06.01.1995 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2020 (BGBl. I Nr. 103/2019). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).

Fassung 31.12.2003 – 31.12.2019 idF BGBl. I Nr. 134/2003 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.2003 gegenüber der Fassung vom 06.01.1995 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2020 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 14.12.2016 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 lit. a ab 1.1.2004 § 28 Abs. 23 Z 1 idF BGBl. I Nr. 134/2003

Art. 24. (1) Die Differenzbesteuerung gemäß § 24 findet keine Anwendung,

  • a)auf die Lieferung ⌫ entfalleneines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
  • b)auf die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 und 9.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 06.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1
  • a)auf die Lieferung und den Eigenverbrauch eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
  • a)auf die Lieferung eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4236–4251
124. Differenzbesteuerung im Binnenmarkt (Art. 24 UStG 1994) Rz 4236–4251 zu lit. b

Ausgeschlossen ist die Anwendung der Differenzbesteuerung auf die Lieferung und den Eigenverbrauch eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat oder innergemeinschaftlich verbracht hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer oder das …

(2) Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des Art. 1 Abs. 2 im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung (§ 24) angewendet worden ist.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4236–4251
124. Differenzbesteuerung im Binnenmarkt (Art. 24 UStG 1994) Rz 4236–4251

Ausgeschlossen ist die Anwendung der Differenzbesteuerung auf die Lieferung und den Eigenverbrauch eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat oder innergemeinschaftlich verbracht hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer oder das …

(3) Die Anwendung des Art. 3 Abs. 3 und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (Art. 7 Abs. 1) sind bei der Differenzbesteuerung (§ 24) ausgeschlossen.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4236–4251
124. Differenzbesteuerung im Binnenmarkt (Art. 24 UStG 1994) Rz 4236–4251

Ausgeschlossen ist die Anwendung der Differenzbesteuerung auf die Lieferung und den Eigenverbrauch eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat oder innergemeinschaftlich verbracht hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer oder das …

UStR 2000 zu Art. 24 insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4236–4251
124. Differenzbesteuerung im Binnenmarkt (Art. 24 UStG 1994) Rz 4236–4251

Ausgeschlossen ist die Anwendung der Differenzbesteuerung auf die Lieferung und den Eigenverbrauch eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat oder innergemeinschaftlich verbracht hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer oder das …

Ältere Anwendungsregeln 1
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