UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Art. 24 Innergemeinschaftlicher Warenverkehr mit Gebrauchtgegenständen,Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten

Art. 24 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995, gültig vom 06.01.1995 bis 30.12.2003. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 28. Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.1995 wurde Abs. 2 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2003 (BGBl. I Nr. 134/2003). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).

Fassung 06.01.1995 – 30.12.2003 idF BGBl. Nr. 21/1995 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 06.01.1995 gegenüber der Fassung vom 01.01.1995 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.2003 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 13.07.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗

Art. 24. (1) Die Differenzbesteuerung gemäß § 24 findet keine Anwendung,

  • a)auf die Lieferung und den Eigenverbrauch eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
  • b)auf die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 und 9.

(2) Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des Art. 1 Abs. 2 im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung (§ 24) angewendet worden ist.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Wiederverkäufer im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung (§ 24) angewendet worden ist.

(2) Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des Art. 1 Abs. 2 im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung (§ 24) angewendet worden ist.

(3) Die Anwendung des Art. 3 Abs. 3 und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (Art. 7 Abs. 1) sind bei der Differenzbesteuerung (§ 24) ausgeschlossen.

UStR 2000 zu Art. 24 insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4236–4251
124. Differenzbesteuerung im Binnenmarkt (Art. 24 UStG 1994) Rz 4236–4251

Ausgeschlossen ist die Anwendung der Differenzbesteuerung auf die Lieferung und den Eigenverbrauch eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat oder innergemeinschaftlich verbracht hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer oder das …

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