UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Art. 21

Art. 21 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019, gültig vom 01.01.2020 bis 30.06.2026. 1 Übergangsbestimmung des § 28 ist eingearbeitet (Abs. 49). Gegenüber der Vorfassung vom 15.12.2012 wurden Abs. 3, 4, 6 und 7 geändert. Nachfolgefassung ab 01.07.2026 (BGBl. I Nr. 43/2026). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (3).

Fassung 01.01.2020 – 30.06.2026 idF BGBl. I Nr. 103/2019 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.01.2020 gegenüber der Fassung vom 15.12.2012 ↗ Nachfolgefassung ab 01.07.2026 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 15.12.2023 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung

Nichtunternehmer

Art. 21. (1) Die Bestimmung des § 21 gilt sinngemäß auch für juristische Personen, die ausschließlich eine Steuer für Umsätze nach Art. 1 oder Art. 25 Abs. 5 zu entrichten haben, sowie für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz schulden.

Fahrzeugeinzelbesteuerung
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4131–4141
121. Erklärungen (Art. 21 UStG 1994) Rz 4131–4141

Gemäß Art. 21 UStG 1994 gelten die Vorschriften des § 21 UStG 1994 betreffend UVA, Vorauszahlung und Veranlagung (Steuererklärung) auch für juristische Personen, die ausschließlich eine Erwerbsteuer (siehe Rz 3585 bis Rz 3588) oder eine gemäß Art. 25 Abs. 5 UStG 1994 übergegangene Steuer beim …

(2) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art. 20 Abs. 2) hat der Erwerber spätestens bis zum Ablauf eines Monates, nach dem die Steuerschuld entstanden ist (Fälligkeitstag), eine Steuererklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Zusammenfassende Meldung
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4131–4141
121. Erklärungen (Art. 21 UStG 1994) Rz 4131–4141

Gemäß Art. 21 UStG 1994 gelten die Vorschriften des § 21 UStG 1994 betreffend UVA, Vorauszahlung und Veranlagung (Steuererklärung) auch für juristische Personen, die ausschließlich eine Erwerbsteuer (siehe Rz 3585 bis Rz 3588) oder eine gemäß Art. 25 Abs. 5 UStG 1994 übergegangene Steuer beim …

(3) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt oder Gegenstände im Rahmen einer Konsignationslagerregelung gemäß Art. 3 Abs. 2 verbracht hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat. Das gilt auch, wenn er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet. Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist (§ 21 Abs. 2), haben diese Meldung bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates abzugeben. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 als Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.12.2012 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat. Das gilt auch, wenn er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet. Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist (§ 21 Abs. 2), haben diese Meldung bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates abzugeben. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 als Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers.

(3) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt oder Gegenstände im Rahmen einer Konsignationslagerregelung gemäß Art. 3 Abs. 2 verbracht hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat. Das gilt auch, wenn er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet. Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist (§ 21 Abs. 2), haben diese Meldung bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates abzugeben. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 als Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers.

UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 3691–4217
101a. Konsignationslagerregelung (Art. 1a UStG 1994) Rz 3691–3695

Mit 1.1.2020 treten die gesetzlichen Bestimmungen zur Konsignationslagerregelung in Kraft. Die Bestimmungen gelten nur für Verbringungen von Waren, deren Beförderung oder Versendung nach dem 31.12.2019 beginnt. Durch diese Vereinfachungsregel soll verhindert werden, dass sich der Lieferer bei einer …

121.3. Zusammenfassende Meldung (ZM) Rz 4151–4217

Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer idgF Art. 262 bis Art. 271 MwSt-RL 2006/112/EG Art. 21 Abs. 3 bis 10 UStG 1994 Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 512/2006 …

(4) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist

  • 1.eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
  • 2.eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 7 Abs. 2.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.12.2012 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4 Z 2
  • 2.eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Z 1;
  • 2.eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 7 Abs. 2.
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4151–4217
121.3. Zusammenfassende Meldung (ZM) Rz 4151–4217

Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer idgF Art. 262 bis Art. 271 MwSt-RL 2006/112/EG Art. 21 Abs. 3 bis 10 UStG 1994 Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 512/2006 …

(6) Die Zusammenfassende Meldung muss folgende Angaben enthalten:

  • 1.für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 Z 1
    • a)die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind, und
    • b)für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen;
  • 2.für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 Z 2
    • a)die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Gegenstände verbracht hat und
    • b)die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen;
  • 2a.für das Verbringen von Gegenständen im Rahmen einer Konsignationslagerregelung gemäß Art. 3 Abs. 2 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der geplanten Erwerber im Sinne des Art. 1a Abs. 1 lit. a sowie jede Änderung der gemeldeten Angaben;
  • 3.für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet
    • a)die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Leistungsempfängers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an ihn erbracht worden sind, und
    • b)für jeden Leistungsempfänger die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrachten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.12.2012 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 6

(6) Die Zusammenfassende Meldung muß folgende Angaben enthalten:

(6) Die Zusammenfassende Meldung muss folgende Angaben enthalten:

Abs. 6 Z 2a
— neu eingefügt —
  • 2a.für das Verbringen von Gegenständen im Rahmen einer Konsignationslagerregelung gemäß Art. 3 Abs. 2 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der geplanten Erwerber im Sinne des Art. 1a Abs. 1 lit. a sowie jede Änderung der gemeldeten Angaben;
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4151–4217
121.3. Zusammenfassende Meldung (ZM) Rz 4151–4217

Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer idgF Art. 262 bis Art. 271 MwSt-RL 2006/112/EG Art. 21 Abs. 3 bis 10 UStG 1994 Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 512/2006 …

(7) Die Angaben nach Abs. 6 Z 1 und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet. Die Angaben nach Abs. 6 Z 2a sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem der auf die Verbringung der Gegenstände gemäß Art. 3 Abs. 2 bzw. die Änderung folgende Monat endet.

Die Angaben nach Abs. 6 Z 3 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt wird.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 15.12.2012 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 7

(7) Die Angaben nach Abs. 6 Z 1 und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet.

(7) Die Angaben nach Abs. 6 Z 1 und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet. Die Angaben nach Abs. 6 Z 2a sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem der auf die Verbringung der Gegenstände gemäß Art. 3 Abs. 2 bzw. die Änderung folgende Monat endet.

UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 3691–4217
101a. Konsignationslagerregelung (Art. 1a UStG 1994) Rz 3691–3695

Mit 1.1.2020 treten die gesetzlichen Bestimmungen zur Konsignationslagerregelung in Kraft. Die Bestimmungen gelten nur für Verbringungen von Waren, deren Beförderung oder Versendung nach dem 31.12.2019 beginnt. Durch diese Vereinfachungsregel soll verhindert werden, dass sich der Lieferer bei einer …

121.3. Zusammenfassende Meldung (ZM) Rz 4151–4217

Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer idgF Art. 262 bis Art. 271 MwSt-RL 2006/112/EG Art. 21 Abs. 3 bis 10 UStG 1994 Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 512/2006 …

(8) Erkennt der Unternehmer nachträglich, daß eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb eines Monates zu berichtigen.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4151–4217
121.3. Zusammenfassende Meldung (ZM) Rz 4151–4217

Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer idgF Art. 262 bis Art. 271 MwSt-RL 2006/112/EG Art. 21 Abs. 3 bis 10 UStG 1994 Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 512/2006 …

(9) Die Zusammenfassende Meldung gilt als Steuererklärung. § 135 der Bundesabgabenordnung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verspätungszuschlag 1% der Summe aller nach Abs. 6 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 und im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet, nicht übersteigen und höchstens 2 200 Euro betragen darf.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4151–4217
121.3. Zusammenfassende Meldung (ZM) Rz 4151–4217

Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer idgF Art. 262 bis Art. 271 MwSt-RL 2006/112/EG Art. 21 Abs. 3 bis 10 UStG 1994 Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 512/2006 …

(10) Die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat; weiters kann ein vom Abs. 3 abweichender Abgabetermin bestimmt werden.

Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Besteuerungsverfahren
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4151–4217
121.3. Zusammenfassende Meldung (ZM) Rz 4151–4217

Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer idgF Art. 262 bis Art. 271 MwSt-RL 2006/112/EG Art. 21 Abs. 3 bis 10 UStG 1994 Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 512/2006 …

(11) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Voranmeldungszeitraum in der Voranmeldung (§ 21 Abs. 1 und 2) die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen und seiner Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 gesondert zu erklären. Die Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet. Der zweite Satz gilt für die Steuererklärung (§ 21 Abs. 4) entsprechend.

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