Art. 21
Art. 21 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2005, gültig vom 20.08.2005 bis 17.06.2009. 2 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 22, 26). Gegenüber der Vorfassung vom 21.08.2003 wurde Abs. 3 geändert. Nachfolgefassung ab 18.06.2009 (BGBl. I Nr. 52/2009). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (3).
Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung
Nichtunternehmer
Art. 21. (1) Die Bestimmung des § 21 gilt sinngemäß auch für juristische Personen, die ausschließlich eine Steuer für Umsätze nach Art. 1 oder Art. 25 Abs. 5 zu entrichten haben, sowie für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz schulden. Eine Sondervorauszahlung ist nicht zu entrichten.
Fahrzeugeinzelbesteuerung
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4131–4141
121. Erklärungen (Art. 21 UStG 1994) Rz 4131–4141
Gemäß Art. 21 UStG 1994 lauten die Vorschriften des § 21 UStG 1994 betreffend UVA, Vorauszahlung und Veranlagung (Steuererklärung) auch für juristische Personen, die ausschließlich eine Erwerbsteuer (siehe Rz 3585 bis Rz 3588) oder eine gemäß Art. 25 Abs. 5 UStG 1994 übergegangene Steuer beim …
(2) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art. 20 Abs. 2) hat der Erwerber spätestens bis zum Ablauf eines Monates, nach dem die Steuerschuld entstanden ist (Fälligkeitstag), eine Steuererklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Zusammenfassende Meldung
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4131–4141
121. Erklärungen (Art. 21 UStG 1994) Rz 4131–4141
Gemäß Art. 21 UStG 1994 lauten die Vorschriften des § 21 UStG 1994 betreffend UVA, Vorauszahlung und Veranlagung (Steuererklärung) auch für juristische Personen, die ausschließlich eine Erwerbsteuer (siehe Rz 3585 bis Rz 3588) oder eine gemäß Art. 25 Abs. 5 UStG 1994 übergegangene Steuer beim …
(3) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat. Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist (§ 21 Abs. 2), haben diese Meldung bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates abzugeben. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 als Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 21.08.2003 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(3) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 als Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers.
(3) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat. Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist (§ 21 Abs. 2), haben diese Meldung bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates abzugeben. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 als Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers.
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4151–4217
121.3. Zusammenfassende Meldung (ZM) Rz 4151–4217
Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Jänner 1992 über die Zusammen-arbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiete der indirekten Besteuerung, Art. 21 Abs. 3 bis 10 UStG 1994 Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 192/2004 idF BGBl. II Nr. 436/2005, betreffend die elektronische Übermittlung von …
(4) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
- 2.eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Z 1;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4151–4217
121.3. Zusammenfassende Meldung (ZM) Rz 4151–4217
Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Jänner 1992 über die Zusammen-arbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiete der indirekten Besteuerung, Art. 21 Abs. 3 bis 10 UStG 1994 Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 192/2004 idF BGBl. II Nr. 436/2005, betreffend die elektronische Übermittlung von …
(6) Die Zusammenfassende Meldung muß folgende Angaben enthalten:
- 1.für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 Z 1
- a)die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind, und
- b)für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen;
- 2.für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 Z 2
- a)die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Gegenstände verbracht hat und
- b)die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4151–4217
121.3. Zusammenfassende Meldung (ZM) Rz 4151–4217
Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Jänner 1992 über die Zusammen-arbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiete der indirekten Besteuerung, Art. 21 Abs. 3 bis 10 UStG 1994 Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 192/2004 idF BGBl. II Nr. 436/2005, betreffend die elektronische Übermittlung von …
(7) Die Angaben nach Abs. 6 Z 1 und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet.
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4151–4217
121.3. Zusammenfassende Meldung (ZM) Rz 4151–4217
Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Jänner 1992 über die Zusammen-arbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiete der indirekten Besteuerung, Art. 21 Abs. 3 bis 10 UStG 1994 Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 192/2004 idF BGBl. II Nr. 436/2005, betreffend die elektronische Übermittlung von …
(8) Erkennt der Unternehmer nachträglich, daß eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb eines Monates zu berichtigen.
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4151–4217
121.3. Zusammenfassende Meldung (ZM) Rz 4151–4217
Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Jänner 1992 über die Zusammen-arbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiete der indirekten Besteuerung, Art. 21 Abs. 3 bis 10 UStG 1994 Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 192/2004 idF BGBl. II Nr. 436/2005, betreffend die elektronische Übermittlung von …
(9) Die Zusammenfassende Meldung gilt als Steuererklärung. § 135 der Bundesabgabenordnung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verspätungszuschlag 1% der Summe aller nach Abs. 6 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 nicht übersteigen und höchstens 2 200 Euro betragen darf.
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4151–4217
121.3. Zusammenfassende Meldung (ZM) Rz 4151–4217
Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Jänner 1992 über die Zusammen-arbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiete der indirekten Besteuerung, Art. 21 Abs. 3 bis 10 UStG 1994 Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 192/2004 idF BGBl. II Nr. 436/2005, betreffend die elektronische Übermittlung von …
(10) Die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat; weiters kann ein vom Abs. 3 abweichender Abgabetermin bestimmt werden.
Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Besteuerungsverfahren
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4151–4217
121.3. Zusammenfassende Meldung (ZM) Rz 4151–4217
Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Jänner 1992 über die Zusammen-arbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiete der indirekten Besteuerung, Art. 21 Abs. 3 bis 10 UStG 1994 Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 192/2004 idF BGBl. II Nr. 436/2005, betreffend die elektronische Übermittlung von …
(11) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Voranmeldungszeitraum in der Voranmeldung (§ 21 Abs. 1 und 2) die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen und seiner Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 gesondert zu erklären. Die Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet. Der zweite Satz gilt für die Steuererklärung (§ 21 Abs. 4) entsprechend.
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4226
121.11. Gesonderte Erklärung von innergemeinschaftlichen Lieferungen Rz 4226
Gemäß Art. 21 Abs. 11 UStG 1994 hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen und seiner Lieferungen an die Empfänger beim Dreiecksgeschäft auch in der UVA und in der Steuererklärung gesondert zu erklären. Die gesonderte Erklärung der innergemeinschaftlichen …