Art. 20 Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung
Art. 20 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004, gültig seit 31.12.2004. 1 Übergangsbestimmung des § 28 ist eingearbeitet (Abs. 25). Gegenüber der Vorfassung vom 06.01.1995 wurde Abs. 1 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).
Art. 20. (1) Bei der Berechnung der Steuer ist die Summe der Umsätze gem. Art. 1 Abs. 1, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist, zu berücksichtigen. Dem ermittelten Betrag sind die nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz ⌫ entfallengeschuldeten Beträge hinzuzurechnen.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 06.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Art. 20. (1) Bei der Berechnung der Steuer ist die Summe der Umsätze gem. Art. 1 Abs. 1, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist, zu berücksichtigen. Dem ermittelten Betrag sind die nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz und gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.
Art. 20. (1) Bei der Berechnung der Steuer ist die Summe der Umsätze gem. Art. 1 Abs. 1, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist, zu berücksichtigen. Dem ermittelten Betrag sind die nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz geschuldeten Beträge hinzuzurechnen.
(2) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen ist die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).
UStR 2000 zu Art. 20 insgesamt
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4121–4123
119. Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (Art. 19 UStG 1994) Rz 4121–4123
Randzahlen 4105 bis 4110 derzeit frei. Randzahlen 4111 bis 4120: derzeit frei. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (bezüglich der Definition "neues Fahrzeug" siehe Rz 3667 bis Rz 3677) durch natürliche Personen im Nichtunternehmensbereich (siehe Rz 3660) kommt es nicht zur …