UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Heute 1.1.2011 1.1.2012

Art. 1 Innergemeinschaftlicher Erwerb

Art. 1 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2011, gültig vom 02.08.2011 bis 31.12.2012. 4 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 9, 25, 29, 34). Gegenüber der Vorfassung vom 16.06.2010 wurde Abs. 5 geändert. Nachfolgefassung ab 01.01.2013 (BGBl. I Nr. 112/2012). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (5).

Fassung 02.08.2011 – 31.12.2012 idF BGBl. I Nr. 76/2011 4 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 02.08.2011 gegenüber der Fassung vom 16.06.2010 ↗ Nachfolgefassung ab 01.01.2013 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 18.11.2010 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 3 Z 1 lit. h und Abs. 6 ab 1.1.2011 vgl. § 28 Abs. 34 Z 2

Art. 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3571–3591
101. Innergemeinschaftlicher Erwerb (Art. 1 UStG 1994) Rz 3571–3591

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nur vor, wenn der Gegenstand anlässlich der Lieferung an den Erwerber aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt. Die Durchfuhr durch weitere Mitgliedstaaten oder durch Drittländer ist unschädlich. Ein …

(2) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • 1.Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat;
  • 2.der Erwerber ist
    • a)ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder
    • b)eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und
  • 3.die Lieferung an den Erwerber
    • a)wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und
    • b)ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3571–3591
101. Innergemeinschaftlicher Erwerb (Art. 1 UStG 1994) Rz 3571–3591 zu Z 1; Z 2 lit. a; Z 2 lit. b; Z 3 lit. a; Z 3 lit. b

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nur vor, wenn der Gegenstand anlässlich der Lieferung an den Erwerber aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt. Die Durchfuhr durch weitere Mitgliedstaaten oder durch Drittländer ist unschädlich. Ein …

(3) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt:

  • 1.das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber.
  • Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand verwendet:

    • a)zur Ausführung einer Werklieferung oder einer Lieferung, bei der sich der Lieferort nach Art. 3 Abs. 3 bestimmt;
    • b)zur Ausführung einer Lieferung, deren Lieferort sich nach § 3 Abs. 11 bestimmt;
    • c)zur Ausführung einer gemäß § 7 oder gemäß Art. 7 steuerfreien Lieferung;

    (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)

    • e)damit an dem Gegenstand durch einen anderen Unternehmer eine sonstige Leistung erbracht wird, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder befördert worden ist;
    • f)vorübergehend zur Ausführung einer sonstigen Leistung und der Unternehmer im Mitgliedstaat, von dem aus der Gegenstand verbracht wurde, einen Wohnsitz oder Sitz hat;
    • g)während höchstens 24 Monaten, wenn für die Einfuhr des gleichen Gegenstands aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die Regelung über die vollständige Befreiung von Eingangsabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr gelten würde;
    • h)zur Ausführung einer Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 bestimmt.

    Bei Wegfall der unter lit. a bis g genannten Bedingungen gilt die Verbringung in diesem Zeitpunkt als erfolgt;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3601–3617
101.3. Innergemeinschaftliches Verbringen Rz 3601–3617 zu Z 1 lit. a; Z 1 lit. b; Z 1 lit. c; Z 1 lit. e; Z 1 lit. f; Z 1 lit. g; Z 1 lit. h

Durch Art. 1 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 wird das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch den Unternehmer zu seiner Verfügung dem innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt gleichgestellt. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Verbringen …

(4) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der Abs. 2 und 3 liegt nicht vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • 1.Der Erwerber ist
    • a)ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen,
    • b)ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 22 festgesetzt ist, oder
    • c)eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und
  • 2.der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Abs. 2 Z 1 und des Abs. 3 hat den Betrag von 11 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen (Erwerbsschwelle); ab dem Entgelt für den Erwerb, mit dem im laufenden Jahr die Erwerbsschwelle überstiegen wird, unterliegt der Erwerb der Besteuerung. In die Erwerbsschwelle sind die Entgelte für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht einzubeziehen.
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3626–3629
101.4. Erwerbsschwelle Rz 3626–3629 zu Z 1 lit. a; Z 1 lit. b; Z 1 lit. c; Z 2

Bei folgenden Unternehmern liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht vor, wenn die Erwerbsschwelle nicht überschritten wird: Unternehmer, die nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführen, pauschalierte Land- und Forstwirte, juristische Personen, die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen …

(5) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Abs. 4 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, schriftlich zu erklären. Als Verzicht gilt auch die Verwendung einer aufgrund eines Antrags gemäß Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer beim Erwerb von Gegenständen aus dem übrigen Unionsgebiet. Ein Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre und kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 16.06.2010 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 5

(5) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Abs. 4 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, schriftlich zu erklären und bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.

(5) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Abs. 4 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, schriftlich zu erklären. Als Verzicht gilt auch die Verwendung einer aufgrund eines Antrags gemäß Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer beim Erwerb von Gegenständen aus dem übrigen Unionsgebiet. Ein Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre und kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3626–3629
101.4. Erwerbsschwelle Rz 3626–3629

Bei folgenden Unternehmern liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht vor, wenn die Erwerbsschwelle nicht überschritten wird: Unternehmer, die nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführen, pauschalierte Land- und Forstwirte, juristische Personen, die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen …

(6) Abs. 4 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren sowie Energieerzeugnisse, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch Gas, das über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossenes Netz geliefert wird.

Erwerb neuer Fahrzeuge

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3626–3629
101.4. Erwerbsschwelle Rz 3626–3629

Bei folgenden Unternehmern liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht vor, wenn die Erwerbsschwelle nicht überschritten wird: Unternehmer, die nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführen, pauschalierte Land- und Forstwirte, juristische Personen, die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen …

(7) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3643–3677
101.6. Neue Fahrzeuge; verbrauchsteuerpflichtige Waren Rz 3643–3677

Rechtslage bis 31. Dezember 2007 Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Art. 1 Abs. 6 UStG 1994 sind Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren. Die Erwerbsschwellenregelung findet auf den Erwerb dieser Waren und auf den Erwerb neuer Fahrzeuge keine Anwendung. Der …

(8) Fahrzeuge im Sinne des Abs. 7 sind

  • 1.motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt,
  • 2.Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern,
  • 3.Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1 550 Kilogramm beträgt,

soweit diese Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3643–3677
101.6. Neue Fahrzeuge; verbrauchsteuerpflichtige Waren Rz 3643–3677 zu Z 1; Z 2; Z 3

Rechtslage bis 31. Dezember 2007 Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Art. 1 Abs. 6 UStG 1994 sind Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren. Die Erwerbsschwellenregelung findet auf den Erwerb dieser Waren und auf den Erwerb neuer Fahrzeuge keine Anwendung. Der …

(9) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Für motorbetriebene Landfahrzeuge nach Abs. 8 Z 1 beträgt der Zeitraum sechs Monate. Dasselbe gilt, wenn das

  • 1.Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 Kilometer zurückgelegt hat,
  • 2.Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat,
  • 3.Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist.

Erwerb durch diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3643–3677
101.6. Neue Fahrzeuge; verbrauchsteuerpflichtige Waren Rz 3643–3677 zu Z 1; Z 2; Z 3

Rechtslage bis 31. Dezember 2007 Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Art. 1 Abs. 6 UStG 1994 sind Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren. Die Erwerbsschwellenregelung findet auf den Erwerb dieser Waren und auf den Erwerb neuer Fahrzeuge keine Anwendung. Der …

(10) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen sind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben:

  • 1.im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen oder
  • 2.im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen.

Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne des Abs. 2 Z 2. Die Abs. 7 bis 9 bleiben unberührt.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 3686–3690
101.10. Diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen Rz 3686–3690 zu Z 1; Z 2

Nach Art. 1 Abs. 10 UStG 1994 liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen sind: Im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und …

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