Art. 19 Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld
Art. 19 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2001, gültig vom 19.12.2001 bis 20.08.2003. 2 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 12, 20). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1996 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 21.08.2003 (BGBl. I Nr. 71/2003).
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 3 zweiter Gedankenstrich ab 1.1.2002 § 28 Abs. 20 lit. b idF BGBl. I Nr. 144/2001
Art. 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen
- 1.des Art. 1 der Erwerber und
- 2.des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer;
- 3.Bei den in Art. 3a genannten Leistungen – unabhängig davon, ob bei diesen Leistungen Art. 3a Abs. 1 erster Satz zur Anwendung kommt – wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
- –der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
- –der Leistungsempfänger ⌫ entfallenim Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 3 Teilstrich
- –der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
- –der Leistungsempfänger im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist.
(2) Die Steuerschuld entsteht
- 1.für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;
- 2.für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs;
- 3.im Fall des Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.