UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Art. 19 Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

Art. 19 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 756/1996, gültig vom 31.12.1996 bis 18.12.2001. 1 Übergangsbestimmung des § 28 ist eingearbeitet (Abs. 12). Gegenüber der Vorfassung vom 06.01.1995 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 19.12.2001 (BGBl. I Nr. 144/2001).

Fassung 31.12.1996 – 18.12.2001 idF BGBl. Nr. 756/1996 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.1996 gegenüber der Fassung vom 06.01.1995 ↗ Nachfolgefassung ab 19.12.2001 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 13.07.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Art. 19 Abs. 1 Z 3 erster Halbsatz ab 1.1.1997 § 28 Abs. 12 lit. f idF BGBl. Nr. 756/1996

Art. 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen

  • 1.des Art. 1 der Erwerber und
  • 2.des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer;
  • 3.Bei den in Art. 3a genannten Leistungen – unabhängig davon, ob bei diesen Leistungen Art. 3a Abs. 1 erster Satz zur Anwendung kommt – wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
    • –der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
    • –der Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat.

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 06.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 3
  • 3.Bei den im Art. 3a genannten Leistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
  • 3.Bei den in Art. 3a genannten Leistungen – unabhängig davon, ob bei diesen Leistungen Art. 3a Abs. 1 erster Satz zur Anwendung kommt – wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

(2) Die Steuerschuld entsteht

  • 1.für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;
  • 2.für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs;
  • 3.im Fall des Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
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