UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Art. 19 Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

Art. 19 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995, gültig vom 06.01.1995 bis 30.12.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 28. Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.1995 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.1996 (BGBl. Nr. 756/1996).

Fassung 06.01.1995 – 30.12.1996 idF BGBl. Nr. 21/1995 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 06.01.1995 gegenüber der Fassung vom 01.01.1995 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.1996 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 13.07.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗

Art. 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen

  • 1.des Art. 1 der Erwerber und
  • 2.des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer;
  • 3.Bei den im Art. 3a genannten Leistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
    • –der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
    • –der Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat.

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1995 · 5 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 2
Abs. 1 Z 3
— neu eingefügt —
  • 3.Bei den im Art. 3a genannten Leistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
Abs. 1 Z 3 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und
Abs. 1 Z 3 Teilstrich
— neu eingefügt —
  • –der Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat.
Abs. 1 Z 3 (Schlussteil)
— neu eingefügt —

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

(2) Die Steuerschuld entsteht

  • 1.für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;
  • 2.für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs;
  • 3.im Fall des Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
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