Art. 19 Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld
Art. 19 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 663/1994, gültig vom 01.01.1995 bis 05.01.1995. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 28. Nachfolgefassung ab 06.01.1995 (BGBl. Nr. 21/1995).
Art. 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen
- 1.des Art. 1 der Erwerber und
- 2.des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer.
(2) Die Steuerschuld entsteht
- 1.für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;
- 2.für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs;
- 3.im Fall des Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.