UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Art. 18 Aufzeichnungspflichten

Art. 18 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2024, gültig seit 20.07.2024. 1 Übergangsbestimmung des § 28 ist eingearbeitet (Abs. 25). Gegenüber der Vorfassung vom 18.06.2009 wurde Abs. 1 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).

Fassung 20.07.2024 – offen idF BGBl. I Nr. 113/2024 1 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 20.07.2024 gegenüber der Fassung vom 18.06.2009 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 09.12.2024 aktuelle Fassungen anzeigen ↗

Art. 18. (1) Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen

– für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und

– für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird,

jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.

Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Abnehmer dieser Lieferungen zu ersehen sein.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 18.06.2009 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 (Schlussteil)

jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.

Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Abnehmer dieser Lieferungen zu ersehen sein.

(2) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. e bis g handelt.

(3) Gegenstände, die der Unternehmer von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 zur Ausführung von Arbeiten an diesen beweglichen körperlichen Gegenständen oder zur Begutachtung erhält, müssen aufgezeichnet werden.

UStR 2000 zu Art. 18 insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt
118. Aufzeichnungspflichten (Art. 18 UStG 1994)

Randzahlen 4096 bis 4104: derzeit frei.

Ältere Anwendungsregeln 2
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