UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Heute 1.1.2005 1.1.2006

Art. 18 Aufzeichnungspflichten

Art. 18 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004, gültig vom 31.12.2004 bis 17.06.2009. 2 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 12, 25). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.1996 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 18.06.2009 (BGBl. I Nr. 52/2009). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).

Fassung 31.12.2004 – 17.06.2009 idF BGBl. I Nr. 180/2004 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.2004 gegenüber der Fassung vom 31.12.1996 ↗ Nachfolgefassung ab 18.06.2009 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 13.07.2005 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 erster Satz ab 31.12.2004 § 28 Abs. 25 Z 1 idF BGBl. I Nr. 180/2004

Art. 18. (1) Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen – für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und – für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Art. 25 Abs. 5

geschuldet wird,

jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.

Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Empfänger dieser Lieferungen zu ersehen sein.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.1996 · 4 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1

Art. 18. (1) Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen

Art. 18. (1) Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen – für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und – für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Art. 25 Abs. 5

Abs. 1
— neu eingefügt —

geschuldet wird,

Abs. 1
— neu eingefügt —

jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.

Abs. 1
— neu eingefügt —

Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Empfänger dieser Lieferungen zu ersehen sein.

(2) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. e bis g handelt.

(3) Gegenstände, die der Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des Art. 3a Abs. 6 erhält, müssen aufgezeichnet werden.

UStR 2000 zu Art. 18 insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt
118. Aufzeichnungspflichten (Art. 18 UStG 1994)

Randzahlen 4096 bis 4104: derzeit frei.

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