UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Heute 1.1.1996 1.1.1997

Art. 18 Aufzeichnungspflichten

Art. 18 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 756/1996, gültig vom 31.12.1996 bis 30.12.2004. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 28. Gegenüber der Vorfassung vom 06.01.1995 wurden Abs. 1, 2 und 3 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2004 (BGBl. I Nr. 180/2004). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).

Fassung 31.12.1996 – 30.12.2004 idF BGBl. Nr. 756/1996 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.1996 gegenüber der Fassung vom 06.01.1995 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.2004 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 13.07.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Art. 18 Abs. 1 zweiter Unterabsatz, Art. 18 Abs. 2, Art. 18 Abs. 3 ab 1.1.1997 § 28 Abs. 12 lit. f idF BGBl. Nr. 756/1996

Art. 18. (1) Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen

  • –für den innergemeinschaftlichen Erwerb von
  • Gegenständen und

  • –für die Lieferungen und sonstigen Leistungen,
  • für die die Steuer gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird,

jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.

Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Empfänger dieser Lieferungen zu ersehen sein.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 06.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 (Schlussteil)
— neu eingefügt —

Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der Empfänger dieser Lieferungen zu ersehen sein.

(2) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. e bis g handelt.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 06.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. d bis g handelt.

(2) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. e bis g handelt.

(3) Gegenstände, die der Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des Art. 3a Abs. 6 erhält, müssen aufgezeichnet werden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 06.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 3

(3) Gegenstände, die der Unternehmer zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 2 vom Auftraggeber erhält, müssen aufgezeichnet werden.

(3) Gegenstände, die der Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des Art. 3a Abs. 6 erhält, müssen aufgezeichnet werden.

UStR 2000 zu Art. 18 insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt
118. Aufzeichnungspflichten (Art. 18 UStG 1994)

Randzahlen 4096 bis 4104: derzeit frei.

Künftige Übergangsbestimmungen und Fassungen (nach dem Stichtag) 1
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