Art. 18 Aufzeichnungspflichten
Art. 18 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995, gültig vom 06.01.1995 bis 30.12.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 28. Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.1995 wurde Abs. 1 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.1996 (BGBl. Nr. 756/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).
Art. 18. (1) Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen⌫ entfallen
- –für den innergemeinschaftlichen Erwerb von
- –für die Lieferungen und sonstigen Leistungen,
Gegenständen und
für die die Steuer gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird,
jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1995 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Art. 18. (1) Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.
Art. 18. (1) Aus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen
- –für den innergemeinschaftlichen Erwerb von
- –für die Lieferungen und sonstigen Leistungen,
Gegenständen und
für die die Steuer gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 und Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird,
jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.
(2) Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. d bis g handelt.
(3) Gegenstände, die der Unternehmer zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 2 vom Auftraggeber erhält, müssen aufgezeichnet werden.
UStR 2000 zu Art. 18 insgesamt
UStR 2000: 1 Abschnitt
118. Aufzeichnungspflichten (Art. 18 UStG 1994)
Randzahlen 4096 bis 4104: derzeit frei.