UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Heute 1.1.2003 1.1.2004

Art. 12 Vorsteuerabzug

Art. 12 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995, gültig vom 06.01.1995 bis 30.12.2004. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 28. Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.1995 wurden Abs. 1, 2 und 4 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2004 (BGBl. I Nr. 180/2004). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (2).

Fassung 06.01.1995 – 30.12.2004 idF BGBl. Nr. 21/1995 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 06.01.1995 gegenüber der Fassung vom 01.01.1995 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.2004 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 13.07.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗

Art. 12. (1) Der Unternehmer kann neben den in § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Vorsteuerbeträgen folgende Beträge abziehen:

  • 1.Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen. Das gilt nicht für die sich auf Grund des Abs. 4 ergebende Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb;
  • 2.die gemäß Art. 25 Abs. 5 geschuldeten Beträge für Lieferungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;“
  • 3.die gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 geschuldeten Beträge für sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1995 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1

Art. 12. (1) Der Unternehmer kann neben den in § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Vorsteuerbeträgen auch die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen abziehen.

Art. 12. (1) Der Unternehmer kann neben den in § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Vorsteuerbeträgen folgende Beträge abziehen:

Abs. 1
— neu eingefügt —
  • 1.Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen. Das gilt nicht für die sich auf Grund des Abs. 4 ergebende Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb;
  • 2.die gemäß Art. 25 Abs. 5 geschuldeten Beträge für Lieferungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;“
  • 3.die gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 3 geschuldeten Beträge für sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4056–4063
112. Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben, Dreiecksgeschäften und beim Übergang der Steuerschuld (Art. 12 UStG 1994) Rz 4056–4063

Nach Art. 12 Abs. 4 UStG 1994 gilt die Fiktion des § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 nicht für innergemeinschaftliche Erwerbe. Das bedeutet, dass auch Erwerbe, deren Entgelte nach ertragsteuerlichen Vorschriften überwiegend nicht abzugsfähig sind oder die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder den …

(2) Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 3) tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach Art. 6 Abs. 1 steuerfrei sind oder steuerfrei wären.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 2

(2) Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 3) tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach Art. 7 steuerfrei sind oder steuerfrei wären.

(2) Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 3) tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach Art. 6 Abs. 1 steuerfrei sind oder steuerfrei wären.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4071–4077
112.2. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzuges bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Rz 4071–4077

Fahrzeuglieferer iSd Art. 2 UStG 1994 (siehe Rz 3697 bis Rz 3705) lauten in Hinblick auf die Fahrzeuglieferung als Unternehmer. Damit ist auch die grundsätzliche Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben. Dieses Recht wird in Art. 12 Abs. 3 UStG 1994 jedoch mehrfach eingeschränkt. Nur jene Vorsteuern …

(3) Für Fahrzeuglieferer (Art. 2) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

  • 1.Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
  • 2.Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
  • 3.Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4071–4077
112.2. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzuges bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Rz 4071–4077

Fahrzeuglieferer iSd Art. 2 UStG 1994 (siehe Rz 3697 bis Rz 3705) lauten in Hinblick auf die Fahrzeuglieferung als Unternehmer. Damit ist auch die grundsätzliche Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben. Dieses Recht wird in Art. 12 Abs. 3 UStG 1994 jedoch mehrfach eingeschränkt. Nur jene Vorsteuern …

(4) § 12 Abs. 2 Z 2 gilt nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1995 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 4
— neu eingefügt —

(4) § 12 Abs. 2 Z 2 gilt nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb.

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4056–4063
112. Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben, Dreiecksgeschäften und beim Übergang der Steuerschuld (Art. 12 UStG 1994) Rz 4056–4063

Nach Art. 12 Abs. 4 UStG 1994 gilt die Fiktion des § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 nicht für innergemeinschaftliche Erwerbe. Das bedeutet, dass auch Erwerbe, deren Entgelte nach ertragsteuerlichen Vorschriften überwiegend nicht abzugsfähig sind oder die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder den …

UStR 2000 zu Art. 12 insgesamt

UStR 2000: 2 Abschnitte · Rz 4056–4077
112.2. Kein Ausschluss des Vorsteuerabzuges bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Rz 4071–4077

Fahrzeuglieferer iSd Art. 2 UStG 1994 (siehe Rz 3697 bis Rz 3705) lauten in Hinblick auf die Fahrzeuglieferung als Unternehmer. Damit ist auch die grundsätzliche Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben. Dieses Recht wird in Art. 12 Abs. 3 UStG 1994 jedoch mehrfach eingeschränkt. Nur jene Vorsteuern …

112. Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben, Dreiecksgeschäften und beim Übergang der Steuerschuld (Art. 12 UStG 1994) Rz 4056–4063

Nach Art. 12 Abs. 4 UStG 1994 gilt die Fiktion des § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 nicht für innergemeinschaftliche Erwerbe. Das bedeutet, dass auch Erwerbe, deren Entgelte nach ertragsteuerlichen Vorschriften überwiegend nicht abzugsfähig sind oder die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder den …

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