UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
RIS-Index: 576 Dokumentversionen
Fassung am Stichtag
Show date picker
Juni 2026
Mo.
Di.
Mi.
Do.
Fr.
Sa.
So.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Heute 1.1.2026 1.1.2027

Art. 11 Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

Art. 11 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021, gültig seit 01.01.2022. 2 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 25, 56). Gegenüber der Vorfassung vom 01.07.2021 wurde Abs. 1 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).

Fassung 01.01.2022 – offen idF BGBl. I Nr. 227/2021 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 01.01.2022 gegenüber der Fassung vom 01.07.2021 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 10.12.2025

Art. 11. (1) Der Unternehmer ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet für:

  • 1.steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1;
  • 2.Lieferungen im Sinne des Art. 2;
  • 3.sonstige Leistungen, die gemäß Art. 3a Abs. 1 im Inland ausgeführt werden;
  • 4.den innergemeinschaftlichen Versandhandel, ⌫ entfallender ⌫ entfallengemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland ⌫ entfallenausgeführt wird, wenn der Unternehmer weder die Sonderregelung nach Art. 25a im Inland, noch die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.

In Fällen der Z 1 und 2 ist die Rechnung bis spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, unter Hinweis auf die Steuerfreiheit auszustellen. Besteht eine Verpflichtung gemäß Z 3 muss die Steuer gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.07.2021 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 4
  • 4.den innergemeinschaftlichen Versandhandel, wenn der Unternehmer die Sonderregelung nach Art. 25a im Inland in Anspruch nimmt oder wenn die Lieferung gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland als ausgeführt gilt und er die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in keinem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.
  • 4.den innergemeinschaftlichen Versandhandel, der gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland ausgeführt wird, wenn der Unternehmer weder die Sonderregelung nach Art. 25a im Inland, noch die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.

(2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 7 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Art. 1 Abs. 7 und des Art. 2.

(3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Erwerber müssen die in Art. 1 Abs. 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Art. 2.

(4) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, besteht hiefür keine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung.

(5) § 11 Abs. 6 gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen, Rechnungen gemäß Abs. 1 Z 4 und für Rechnungen gemäß Art. 25 Abs. 4.

UStR 2000 zu Art. 11 insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4031–4051
111. Rechnungslegung im Binnenmarkt (Art. 11 UStG 1994) Rz 4031–4051

Ein Unternehmer, der Lieferungen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 ausführt, ist verpflichtet, Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer auszustellen. Der Ausweis dient nicht dem Vorsteuerabzug, sondern gibt dem Abnehmer bekannt, dass die Lieferung mit inländischer Umsatzsteuer belastet ist. …

Ältere Anwendungsregeln 7
Ein unerwarteter Fehler ist aufgetreten. Neu laden 🗙

Rejoining the server...

Rejoin failed... trying again in seconds.

Failed to rejoin.
Please retry or reload the page.

The session has been paused by the server.

Failed to resume the session.
Please retry or reload the page.