Art. 11 Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
Art. 11 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004, gültig vom 31.12.2004 bis 17.06.2009. 4 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 12, 21, 23, 25). Gegenüber der Vorfassung vom 31.12.2003 wurde Abs. 3 geändert. Nachfolgefassung ab 18.06.2009 (BGBl. I Nr. 52/2009). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).
Art. 11. (1) Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 und sonstige Leistungen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 bis 4 und 6 im Inland ausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet. Der erste Satz gilt auch für Fahrzeuglieferer (Art. 2).
(2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 7 oder über sonstige Leistungen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 bis 4 und 6 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Art. 1 Abs. 7 und des Art. 2.
(3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Erwerber müssen die in Art. 1 Abs. 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Art. 2.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)
Gegenüberstellung mit der Fassung vom 31.12.2003 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
(5) § 11 Abs. 6 gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen.
Gegenüber der Fassung vom 31.12.2003 entfallen: Abs. 4
(4) Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Z 3 aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist in den Rechnungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 11 Abs. 1) findet keine Anwendung.
Weitere Übergangsbestimmungen zu Art. 11
UStR 2000 zu Art. 11 insgesamt
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4031–4046
111. Rechnungslegung im Binnenmarkt (Art. 11 UStG 1994) Rz 4031–4046
Der Unternehmer ist zur Ausstellung einer Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 verpflichtet, wenn er eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführt. Anstelle des Steuerbetrages bzw. des Steuersatzes ist in der Rechnung ist ausdrücklich auf die Steuerfreiheit der …