UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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Heute 1.1.2003 1.1.2004

Art. 11 Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

Art. 11 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2003, gültig vom 31.12.2003 bis 30.12.2004. 2 Übergangsbestimmungen des § 28 sind eingearbeitet (Abs. 12, 21). Gegenüber der Vorfassung vom 14.08.2002 wurde Abs. 5 geändert. Nachfolgefassung ab 31.12.2004 (BGBl. I Nr. 180/2004). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).

Fassung 31.12.2003 – 30.12.2004 idF BGBl. I Nr. 134/2003 2 Übergangsbestimmung(en) eingearbeitet kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.2003 gegenüber der Fassung vom 14.08.2002 ↗ Nachfolgefassung ab 31.12.2004 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 13.07.2005 (älteste verfügbare Fassung) aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 5 ab 1.1.2004 § 28 Abs. 23 Z 1 idF BGBl. I Nr. 134/2003

Art. 11. (1) Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 aus, so ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist. Soweit Unternehmer Lieferungen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 und sonstige Leistungen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 bis 4 und 6 im Inland ausführen, sind sie zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer verpflichtet. Der erste Satz gilt auch für Fahrzeuglieferer (Art. 2).

(2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 7 oder über sonstige Leistungen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 bis 4 und 6 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Art. 1 Abs. 7 und des Art. 2.

(3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Erwerber müssen die in Art. 1 Abs. 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Art. 2.

(4) Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Z 3 aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist in den Rechnungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 11 Abs. 1) findet keine Anwendung.

(5) § 11 Abs. 6 gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 14.08.2002 · 1 geänderte Stelle gestrichen eingefügt
Abs. 5
— neu eingefügt —

(5) § 11 Abs. 6 gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen.

UStR 2000 zu Art. 11 insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 4031–4046
111. Rechnungslegung im Binnenmarkt (Art. 11 UStG 1994) Rz 4031–4046

Der Unternehmer ist zur Ausstellung einer Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 verpflichtet, wenn er eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführt. Anstelle des Steuerbetrages bzw. des Steuersatzes ist in der Rechnung ist ausdrücklich auf die Steuerfreiheit der …

Künftige Übergangsbestimmungen und Fassungen (nach dem Stichtag) 1
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