UStG Aktuell
Umsatzsteuergesetz 1994 · konsolidiert
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§ 8 Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr

§ 8 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 756/1996, gültig seit 31.12.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 28. Gegenüber der Vorfassung vom 01.01.1995 wurde Abs. 1 geändert. Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).

Fassung 31.12.1996 – offen idF BGBl. Nr. 756/1996 Keine aktiven Übergangsbestimmungen kursiv/gelb: Änderungen der Fassung vom 31.12.1996 gegenüber der Fassung vom 01.01.1995 ↗ Im RIS öffnen UStR 2000, Fassung ab 24.10.2007 aktuelle Fassungen anzeigen ↗
RIS-Hinweis: Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Satz: ab 1.1.1997 vgl. § 28 Abs. 12 lit. f idF BGBl. Nr. 756/1996

§ 8. (1) Eine Lohnveredlung (§ 6 Abs. 1 Z 1) liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand, den der Auftraggeber zu diesem Zweck in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben hat, bearbeitet oder verarbeitet (§ 3 Abs. 6) oder eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 3 bewirkt und

  • 1.der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat oder
  • 2.der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lohnveredlung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Auftraggeber abgeschlossen hat, und der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat.

Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann durch weitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.

Gegenüberstellung mit der Fassung vom 01.01.1995 · 2 geänderte Stellen gestrichen eingefügt
Abs. 1 Z 1
  • 1.der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat oder
  • 1.der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat oder
Abs. 1 Z 2
  • 2.der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lohnveredlung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Auftraggeber abgeschlossen hat, und der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat, ausgenommen jene Fälle, in welchen der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an einen ausländischen Auftraggeber erbrachte Lohnveredlung 1 000 S nicht übersteigt.
  • 2.der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lohnveredlung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Auftraggeber abgeschlossen hat, und der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat.

(2) Ein ausländischer Auftraggeber ist ein solcher, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 7 Abs. 2) erfüllt.

(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 7 gelten sinngemäß.

UStR 2000 zu § 8 insgesamt

UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 1111–1116
8. Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8 UStG 1994) Rz 1111–1116

Die Steuerfreiheit für Lohnveredlungen ergänzt ua. jene für Ausfuhrlieferungen. Gegenstände der Ausfuhr können vor der Ausfuhr von einem anderen Unternehmer be- und verarbeitet werden. Auch diese Be- und Verarbeitung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen steuerfrei belassen werden. Eine steuerfreie …

Ältere Anwendungsregeln 1
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