§ 8 Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr
§ 8 UStG 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 663/1994, gültig vom 01.01.1995 bis 30.12.1996. Keine aktiven Übergangsbestimmungen des § 28. Nachfolgefassung ab 31.12.1996 (BGBl. Nr. 756/1996). Zugeordnete Richtlinienabschnitte: UStR 2000 (1).
§ 8. (1) Eine Lohnveredlung (§ 6 Abs. 1 Z 1) liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand, den der Auftraggeber zu diesem Zweck in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben hat, bearbeitet oder verarbeitet (§ 3 Abs. 6) oder eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 3 bewirkt und
- 1.der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat oder
- 2.der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lohnveredlung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Auftraggeber abgeschlossen hat, und der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat, ausgenommen jene Fälle, in welchen der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an einen ausländischen Auftraggeber erbrachte Lohnveredlung 1 000 S nicht übersteigt.
Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann durch weitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.
(2) Ein ausländischer Auftraggeber ist ein solcher, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 7 Abs. 2) erfüllt.
(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 7 gelten sinngemäß.
UStR 2000 zu § 8 insgesamt
UStR 2000: 1 Abschnitt · Rz 1111–1116
8. Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8 UStG 1994) Rz 1111–1116
Die Steuerfreiheit für Lohnveredlungen ergänzt ua. jene für Ausfuhrlieferungen. Gegenstände der Ausfuhr können vor der Ausfuhr von einem anderen Unternehmer be- und verarbeitet werden. Auch diese Be- und Verarbeitung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen steuerfrei belassen werden. Eine steuerfreie …